Verfahrensgang
StA Krefeld (Aktenzeichen 2 Js 389/99) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Witwe des früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt
Gründe
I.
Der am 30. November 2000 verstorbene frühere Angeklagte wurde von der 2. Strafkammer des Landgerichts Krefeld mit Urteil vom 7. November 2000 wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf den Vorwurf der Beihilfe zurgewerbs- und bandenmäßig Einschleusung von Ausländern hat die Strafkammer den früheren Angeklagten freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat er nach der Kostenentscheidung der Strafkammer die Kosten des Verfahrens zu tragen; soweit er freigesprochen wurde, fallen hiernach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Auf Antrag der Verteidigerin - gestellt im Namen der Witwe des verstorbenen Verurteilten - hat die Rechtspflegerin der Strafkammer mit Beschluss vom 19. September 2001 die von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen in Höhe von 1009, 19 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Krefeld.
II.
Die gem. §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen mit 1009, 19 DM festgesetzt.
1.
Nach der maßgeblichen Auslagenentscheidung des Urteils kann der Verurteilte - als dessen Rechtsnachfolgerin seine Witwe - die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen verlangen, soweit er freigesprochen worden ist. Im Falle des Teilfreispruchs werden die notwendigen Auslagen insbesondere die Verteidigerkosten im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO nicht nach dem Gewicht der Taten, bezüglich derer der Freispruch erfolgte, im Verhältnis zu den "verurteilten, , Taten, sondern nach der sogenannten Differenztheorie bestimmt (vgl. BGHSt 25, 109 = NJW 1973, 665 = JurBüro 1973, 512; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1989, 285; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr. 9 zu § 465 m. w. N. ; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Rdnr. 17 vor § 83 m. w. N. ). Die Differenztheorie besagt, dass der Betroffene kostenmäßig so gestellt werden soll, wie er gestanden hätte, wenn allein die verurteilten Taten Gegenstand des Strafverfahrens gewesen wären. Die in diesem Fall entstandenen Kosten hat der Betroffene allein zu tragen. Es soll jedoch von allen Mehrkosten freigestellt werden, die durch die Taten veranlasst wurden, welche zum Freispruch geführt haben (Senat, Beschluss vom 20. November 2001, 4 Ws 417/01, m. w. N. ).
Lassen sich die Mehrkosten nicht eindeutig zuordnen, weil die Aufwendungen - wie hier die Gebühren eines Wahlverteidigers - das gesamte Verfahren betreffen, so müssen sie durch einen Vergleich der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen mit den im Fall des beschränkten Verfahrensgegenstandes hypothetisch erwachsenden Auslagen ermittelt werden. In Bezug auf die Vergütung des Verteidigers bedeutet das, dass vom Gesamthonorar das fiktive Honorar abzuziehen ist, welches dem Verteidiger zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Verurteilten zu erstatten (BGH, a. a. 0. ; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStE Nr. 11 zu § 465 StPO m. w. N. ; NJW 1971, 394; OLG Hamm, NJW 1999, 3726; OLG München, JurBüro 1985, 151; LG Köln, JurBüro 1997, 355).
2.
Diese Grundsätze hat die Rechtspflegerin der Bestimmung der von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verurteilten zu Grunde gelegt. Die Festsetzung sowohl der tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen wie auch der hypothetisch für die "Verurteilungstat" entstandenen Auslagen ist nicht zu beanstanden.
a)
Mit Schriftsatz vom 5. September 2001 hat die Verteidigerin in ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag die Auffassung vertreten, dass die für die Verurteilungstat abzuziehenden fiktiven Auslagen sich allenfalls auf 685, - DM beliefen. Hiervon abweichend hat die Rechtspflegerin das fiktive Honorar wie folgt ermittelt: § 84 BRAGO: 350 DM§ 83 BRAGO: 700 DM§ 27 BRAGO: 170, 30 DM§ 26 BRAGO: 30 DMzuzüglich 16% Mehrwertsteuer: 200, 05 DM
insgesamt: 1. 450, 35 DM
Soweit die Rechtspflegerin von dem Ansatz der Wahlverteidigerin abgewichen ist, ist dies nicht zu beanstanden, da bei der Anwendung der Differenztheorie im Kostenfestsetzungsverfahren das Gericht im Rahmen der Festsetzung der fiktiven Vergütung für den lediglich durch die Verurteilung abgedeckten Tätigkeitsbereich des Verteidigers nicht an dessen Bestimmung gem. § 12 BRAGO gebunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenats, Rpfleger 1993, 41 = ZfSch 1993, 279).
Die Rechtspflegerin hat bei der Bestimmung des fiktiven Honorars die Gebühren für das vorbe...