Leitsatz (amtlich)
Zu Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG.
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Zweitschuldnerrechnung vom 4. Oktober 2017 (Kassenzeichen 701231642001) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Normenkette
GKG § 31
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-7 U 113/09) |
Gründe
I. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Dezember 2017, Bl. 1224 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.
Der Gesetzgeber hat die Konstellation, dass einem von mehreren Kostenschuldnern Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und ein anderer Kostenschuldner auf Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden soll, in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG geregelt. Hintergrund der insoweit getroffenen Regelung ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenen Kosten grundsätzlich keinen Einfluss hat. Angesichts dessen verliert die Prozesskostenhilfe für die mittellose Partei ihre Schutzwirkung, wenn der nicht arme Gegner von der mittellosen Partei Gerichtskosten verlangen kann, für die der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Um dieses Ergebnis wenigstens teilweise zu vermeiden, bestimmt § 31 Abs. 3 S. 1 GKG, dass die nicht arme Partei als Zweitschuldnerin nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn der Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt ist, durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Senat, I-10 W 115/15, Beschluss vom 2. November 2015).
Vorliegend wird der nicht arme Berufungskläger hingegen anstelle der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen, der gerade keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Für eine derartige Konstellation gilt § 31 Abs. 3 S 1 GKG nicht (Senat, BeckRS 2009, 10131). Die Beklagte zu 2) hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben, eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten zu 2) ist aussichtslos. Für diesen Fall weist § 31 Abs. 2 GKG das Risiko der Realisierbarkeit der Kostenforderung dem Zweitschuldner und nicht der Staatskasse zu.
Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 GKG beginnt für den Zweitschuldner nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren beendet worden ist, sondern erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG (OLG Celle, 2 W 149/12, Beschluss vom 7. Juni 2012, juris Rn. 9). Verjährung ist deshalb gegenüber dem Zweitschuldner nicht eingetreten. Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen erkennbar nicht vor.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 11575657 |
JurBüro 2019, 30 |
AGS 2018, 219 |