Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Einzelfall fehlen, wenn die Zahlung der zur Festsetzung beantragten Kosten unstreitig vorbehaltlos nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs erfolgt ist.
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 06.08.2003; Aktenzeichen 18 F 33/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Mönchengladbach-Rheydt – FamG – vom 6.8.2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die Erinnerung des Antragstellers vom 26.8.2003 (Bl. 243 ff. GA) gegen den am 16.8.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.8.2003 (Bl. 239 f. GA) ist als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss hätte nicht erlassen werden dürfen. Zwar hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die Kostenfestsetzung zweckmäßig oder notwendig ist (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 104 Rz. 10). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bestand jedoch für die beantragte Kostenfestsetzung ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses war vom Antragsteller durch entsprechende Überweisungsbeleg (vgl. Bl. 236 GA) nachgewiesen und unstreitig geworden, dass die zur Festsetzung beantragten Kosten bereits umgehend nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuches vom 21.2.2003 (Bl. 224 GA), namentlich durch Überweisung vom 30.3.2003 vollständig und vorbehaltslos an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin gezahlt worden waren. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass eines zur Vollstreckung geeigneten Titels haben. Das von ihr angeführte Interesse, eine Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung festzustellen und ein Rückforderungsrecht auszuschließen (vgl. Schriftsatz vom 1.8.2003, Bl. 237 GA) genügt insoweit nicht. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung bildet die im Beschluss vom 14.2.2003 (Bl. 221 GA) getroffene Kostengrundentscheidung in Verbindung mit der Bezifferung der Forderung im Kostenfestsetzungsantrag vom 21.2.2003. Den Antrag bezüglich der Verzinsung der Kostenforderung hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7.4.2003 (Bl. 233 GA) zurückgenommen.
Der Antragstellerin ist in vollem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 26.8.2003 erhalten, mit welchem dieser die als sofortige Beschwerde auszulegende „Erinnerung” einlegte; weitere Schriftsätze des Antragstellers liegen nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1128693 |
JurBüro 2004, 321 |
OLGR Düsseldorf 2004, 265 |
Rpfleger 2004, 321 |
RVG-B 2005, 119 |