Verfahrensgang

AG Mettmann (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen 46 F 34/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung unter Ziff. 2. des Beschlusses des AG Mettmann vom 21.8.2014 - Az. 46 F 34/12 - (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.

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Gründe

I. Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die am 5.8.1970 geborene Antragstellerin und der am 29.11.1969 geborene Antragsgegner haben am 19.7.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 5.2.2000 geborene N. und die am 30.9.2005 geborene L.. Die Trennung der Parteien erfolgte Anfang Februar 2011, als der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszog.

Am 24.5.2004, also nach der Geburt von N. und vor der Geburt der Tochter L., schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Fall der Scheidung der Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall der Not vereinbarten. Dieser Ausschluss sollte ferner für den Fall der Berufsunfähigkeit einer Vertragspartei wegen Krankheit oder Behinderung gelten, ebenso hinsichtlich des Unterhalts wegen Kinderbetreuung, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass im Falle der Trennung die gemeinsamen Kinder von der Ehefrau betreut werden sollten. Dem Antragsgegner sollte jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen nachehelicher Unterhalt zustehen, solange er sich noch in der Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten befand, längstens jedoch bis 30.6.2005.

Ferner vereinbarten die Parteien den völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Parteien erklärten nach umfangreicher Belehrung durch den Notar zur Rechtsprechung zu Eheverträgen, dass keiner der Beteiligten durch die Ehe oder durch die Versorgung des gemeinsamen Kindes Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung erfahren habe und von beiden beabsichtigt sei, auch im weiteren Verlauf der Ehe in Vollzeit einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beamtete Lehrerin, der Antragsgegner absolvierte eine Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten und die Parteien gingen nach dem Vertragsinhalt davon aus, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung über ein Nettoeinkommen zwischen 1500 EUR-2000 EUR verfügen werde.

In der Ehezeit hat die Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung ehezeitliche Versorgungsanwartschaften i.H.v. 833,13 EUR monatlich erwirtschaftet, vorgeschlagen wurde einen Ausgleichswert i.H.v. 416,57 EUR im Wege der externen Teilung. Der Antragsgegner seinerseits verfügt nur über geringfügige Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 0,4104 Entgeltpunkten, vorgeschlagen ist ein Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Betrages, sowie Anwartschaften bei der Debeka in Höhe eines Betrages von insgesamt 57,66 EUR.

Die Antragstellerin begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, zum Einen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages, zum Anderen aber auch aufgrund der Regelung des § 27 VersAusglG aus dem Gesichtspunkt des phasenverschobenen Erwerbs, des treuwidrigen Unterlassens des Aufbaus eigener Versorgungen sowie wegen schweren Fehlverhaltens des Antragsgegners zu ihren Lasten.

Hierzu hat sie in erster Instanz vorgetragen, der Versorgungsausgleich sei auch ohne den Ehevertrag gem. § 27 VersAusglG auszuschließen, da der Antragsgegner sie fortwährend über den Umfang seiner Erwerbstätigkeit belogen und ihr überdies erheblichen finanziellen Schaden zugefügt habe. So habe er ihr Ende 1998 ein gefälschtes Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Chemiestudiums präsentiert und vorgegeben, in der Folgezeit einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, weshalb sie alleine den Unterhalt der Eheleute sichergestellt habe. Dies habe sich auch nach der Geburt des ersten Kindes fortgesetzt. Trotz ihrer Anfragen nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe er sie immer wieder vertröstet, bis er schließlich im Jahre 2001 zugegeben habe, überhaupt keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Bereits deshalb sei einmal im Jahre 2001/2002 die Trennung erfolgt. Nachdem der Antragsgegner ihr im Jahre 2002 einen Ausbildungsvertrag über eine Ausbildungsstelle zum operationstechnischen Assistenten vorgelegt habe, hätten sich die Parteien versöhnt. Aufgrund ihrer Erfahrungen sei jedoch auf ihre Veranlassung der Ehevertrag geschlossen worden, zumal der Antragsgegner plötzlich erneut die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Zweifel gestellt habe. Als der Antragsgegner seine Ausbildung im Jahre 2005 beendet habe, habe er wiederum die Aufnahme zahlreicher Tätigkeiten vorgegeben und zum Teil erneut gefälschte Arbeitsverträge vorgelegt. Im Jahre 2009 habe er vorgegeb...

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