Tenor
Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antrag der B. U. W., die Zwangsvollstreckung in die dem Arrest unterliegenden Ansprüche für zulässig zu erklären (§ 111g Abs. 2 StPO), nicht stattgegeben worden ist, als unzulässig verworfen, da die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 111g, Rn. 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., 2013, § 111g, Rn. 6).
Die im Übrigen zulässigen und statthaften sofortigen Beschwerden werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Gründe
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungshauptverhandlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht durchgeführt werden konnte, weil der Angeklagte jeweils nicht verhandlungsfähig war, ist nunmehr eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen, da nach den überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. jetzt von einer Chronifizierung der depressiven Störung des Angeklagten, begleitet von kognitiven Denkstörungen und nihilistischen Denkinhalten, auszugehen und eine grundlegende Besserung des psychopathologischen Zustandes nicht wahrscheinlich ist. Dem Angeklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, eine notwendige medizinische Behandlung zu verweigern. Zwar hat die stationäre Behandlung zwischenzeitlich Teilerfolge erbracht; diese waren aber ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. nicht nachhaltig. Auch bei einer erneuten stationären Behandlung - die sich der Angeklagte seinen Angaben zufolge bereits aus Juli 2014 gegenüber dem Sachverständigen aus finanziellen Gründen schon nicht leisten kann - würden zu erwartende Teilerfolge durch die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen wieder zunichte gemacht werden, da weiterhin die Gefahr besteht, dass es im Vorfeld einer Hauptverhandlung zu psychischen Dekompensationszuständen kommen könnte.
Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass im Fall der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit das festgestellte Verfahrenshindernis entfällt mit der Folge, dass der Einstellungsbeschluss dann aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen bzw. ein neues Verfahren einzuleiten wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 206a, Rn. 11; Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 206b, Rn.15).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).
Fundstellen