Leitsatz (amtlich)
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO darf sich grundsätzlich nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen; sie ist auf die Auswahl zwischen mehreren allgemeinen Gerichtsständen beschränkt.
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mit dem Gesuch verdeutlicht wird, gegen wen in der beabsichtigten Klage welche Anträge gestellt werden sollen.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 3 Nr. 3
Tenor
Das Gesuch vom 30.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. 1998 trat der Gesuchsteller an die Beteiligte zu 1) heran, um sich von ihr zwecks Reduzierung seiner Steuerlasten beraten zu lassen. Man einigte sich auf ein Gesamtkonzept, das insb. darlehensfinanzierte Käufe von Grundstücken und Beteiligungen an Mediengesellschaften vorsah. Angesichts deren Entwicklung sieht sich der Gesuchsteller als geschädigt an.
Der Beteiligten zu 1) wirft er im Wesentlichen vor, ihn schlecht beraten zu haben; hierfür hafte der Beteiligte zu 2) im Wege der "Durchgriffshaftung". Die Beteiligte zu 3) als Finanzierungsinstitut hafte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen; der Beteiligte zu 4) wegen Verletzung seiner Pflichten als Steuerberater. Die Beteiligten zu 5) und 6) treffe eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.
Der Gesuchsteller will alle Beteiligten vor einem Gericht verklagen und sucht, da sie unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, um Bestimmung des zuständigen Gerichts nach, das nach seiner Auffassung das LG D. sein sollte.
2. Das OLG Düsseldorf ist an sich entsprechend § 36 Abs. 2 ZPO zu einer Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil der Gesuchsteller alle Beteiligten vor dem LG Düsseldorf verklagen will, das zum Bezirk des OLG Düsseldorf gehört.
3. Indessen fehlt es an den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Der Gesuchsteller will im Wege der Klage Schadensersatz dergestalt verlangen, dass - teilweise Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen des Gesuchstellers - Kreditverträge rückgängig gemacht, Eigenmittel zurückgezahlt und Sicherheiten zurückgegeben werden.
a) Die Haftung der Beteiligten zu 5) und 6) begründet er damit, dass die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 5), die K. AG (oder GmbH), Gründungsgesellschafterin der M. 1998, 1999 und 1999/2000 gewesen sei und insoweit die Beteiligte zu 6) als Treuhänderin fungiert habe. Ferner seien die K. AG und die Beteiligte zu 6) Gründungsgesellschafter des M. 01 gewesen.
Konkret wird beiden Beteiligten angelastet, die Verkaufsprospekte, die dem Gesuchsteller vor der Zeichnung von Anteilen an den genannten Fonds vorgelegt worden seien, seien "fehlerhaft" gewesen.
Für eine darauf gestützte Klage ist aber gem. § 13 Abs. 2 Verkaufsprospektegesetz ausschließlich das LG zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der B.f.F. liegt, nämlich F.
Diese ausschließliche Zuständigkeit führt aber dazu, dass die Beteiligten zu 5) und 6) bei einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO außen vor zu bleiben haben. Denn sie darf sich nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen; vielmehr ist sie auf die Auswahl zwischen mehreren allgemeinen Gerichtsständen beschränkt (BGH NJW 1980, 246; NJW-RR 1999, 1010).
Hinsichtlich der Beteiligten zu 1) bis 4) besteht indessen kein Bedürfnis für eine solche Gerichtsstandsbestimmung, weil sie sämtlich den Allgemeinen Gerichtsstand D. haben.
b) Der Beteiligten zu 1) wird Fehlverhalten bei der Anlageberatung, als Vertreter bzw. Verhandlungsgehilfe der Beteiligten zu 6) als Treuhänderin, bei der Erstellung des "Gesamtkonzeptes" und in Form unterlassener Hinweise und Aufklärung vorgeworfen. Das müsse sich die Beteiligte zu 6) zurechnen lassen, da sie die Beklagte zu 1) "eingeschaltet" habe. Das ist aber so vage, dass es nicht gerechtfertigt ist, der Beteiligten zu 6) ihren allgemeinen Gerichtsstand zumindest für den Teil eines Schadensersatzanspruchs zu nehmen, der nicht auf der Prospekthaftung beruht.
Das gilt auch für eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Beteiligter unter dem Gesichtspunkt einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung. Würde man sie aber als hinreichend vom Gesuchsteller dargetan ansehen, würde gerade daran wiederum eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheitern. Denn sie setzt voraus, dass eben kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand gem. § 32 ZPO gegeben ist.
c) Schließlich ist eine Gerichtsstandsbestimmung nur dann angezeigt, wenn dem für zuständig erklärten Gericht der Gegenstand des Rechtsstreits, für dessen Erledigung es zuständig ist, vorgegeben werden kann. Das macht es zumindest erforderlich, dass mit dem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung verdeutlicht wird, gegen wen in der beabsichtigten Klage welche Anträge gestellt werden sollen.
Ein allgemeiner Hinweis, es solle Schadensersatz eingeklagt werden, genügt diesen Anforderungen nicht. So ist es teilweise offensichtlich, dass nicht alle Beteiligten das tun können, was der Gesuchsteller "im Wege des Schadensersatzes"...