Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde des nie sorgeberechtigten Vaters gegen Sorgerechtsentzug für die Mutter
Leitsatz (amtlich)
Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung, mit der der Mutter das Sorgerecht entzogen wird, keine Beschwerdeberechtigung zu.
Normenkette
FGG § 20; BGB §§ 1626a, 1666, 1672
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Beschluss vom 01.06.2007) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG Erkelenz vom 1.6.2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG Erkelenz vom 1.6.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tra-gen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführer sind Eltern des am 9.8.2006 geborenen Kindes N.T. Bei Geburt des Kindes war die Mutter mit Herrn J.T. verheiratet. Mit Urteil des AG Hamm vom 12.9.2007 (33 F 312/06) wurde festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes N. ist. Noch vor Geburt des Kindes hatte der Beschwerdeführer zu 2) durch notarielle Urkunde vom 7.8.2006 mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zu 1) die Vaterschaft anerkannt.
Nachdem der Beschwerdeführerin zu 1) in der Vergangenheit bereits die elterliche Sorge für ihre weiteren sieben Kinder entzogen worden war, hatte das Jugendamt der Stadt H. das Kind N. unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegfamilie untergebracht. Im Februar 2008 wechselte N. in eine andere Pflegefamilie; dort könnte sie dauerhaft bleiben.
Das AG hat mit einstweiliger Anordnung vom 27.10.2006 der Beschwerdeführerin zu 1) und dem damaligen Beteiligten J.T. Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt H. als Pfleger übertragen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Kind N. ohne Gefährdung im mütterlichen Haushalt aufwachsen könne, hat das AG mit Beschluss vom 1.6.2007 den Eltern die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt H. übertragen sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung hat das AG u.a. ausgeführt: Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sei persönlichkeitsbedingt drastisch eingeschränkt. Ihre Unfähigkeit könne nicht durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhelferin ausgeglichen werden. Ihr fehle vollständig die Einsicht in ihre eklatanten Defizite. Eine angemessene Erziehung und Versorgung des Kindes wäre nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer zu 2) könne nach erfolgreicher Anfechtung und Abgabe einer Sorgerechtserklärung bzw. Heirat der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind wahrnehmen. Er zeige jedoch kein Problembewusstsein im Hinblick auf die Erziehung des Kindes durch die Mutter.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Sie hätten erfolgreich Elternkurse besucht und hierdurch belegt, dass sie bemüht seien, ihrer Elternrolle gerecht zu werden und Verantwortung zu übernehmen.
Der Senat hat die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet zur Frage der Gefährdung des Kindeswohles bei Betreuung und Erziehung durch die Eltern. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.8.2008 Bezug genommen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Trotz wiederholter Fristverlängerung haben die Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.
II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig. Ihm steht kein Beschwerderecht zu. Ein Beschwerderecht ergibt sich nicht aus § 20 FGG. Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Damit ist ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers erforderlich. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 13. 04.2005 - XII ZB 54/03). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gem. § 6 Abs. 2 GG ist. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit auf Seiten des Beschwerdeführers zu 2), der zu keinem Zeitpunkt Inhaber der elterlichen Sorge wurde, an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung (BGH, Beschl. v. 26.11.2008 - XII ZB 103/08).
Die zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB liegen vor.
Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Versagen eines D...