Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 122/96)

AG Dinslaken (Aktenzeichen 8 UR II 4/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, daß die Beteiligten zu 2 nicht verpflichtet sind, die Garage in der Höhe auf das Maß von 2,26 m zurückzubauen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1 zu 1/3, die Beteiligten zu 2 zu 2/3. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten bilden die im Beschlußeingang benannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligten zu 1 sind Sondereigentümer der im ersten Stock und im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Räume; sie haben ihr Wohnungseigentum 1991/1992 erworben. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung gehört zum Sondereigentum der Beteiligten zu 2 auch eine im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichnete Garage. Diese Garage war im Zeitpunkt des Eintritts der Beteiligten zu 1 in die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht errichtet.

In der Zeit von Herbst 1992 bis Herbst 1993 errichteten die Beteiligten zu 2 eine Garage, die nicht den im Aufteilungsplan vorgesehenen Maßen entsprach.

Die Beteiligten zu 1 verlangen die Beseitigung der Garage, soweit sie in ihren Ausmaßen über die vorgesehene Länge und Höhe hinausgeht sowie die Errichtung einer zum Wohngebäude gelegenen Innenwand der Garage.

Die Beteiligten zu 2 haben eingewendet, die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1 hätten den Bau der Garage in den jetztigen Ausmaßen zugestimmt. Auch die Beteiligten zu 1 hätten während der Bauzeit keine Einwendungen gegen die Ausmaße der Garage, über die auch gesprochen worden sei, erhoben.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil die Beteiligten zu 1 aus dem Gesichtspunkt eines nur „fahrlässigen” Überbaus zur Duldung der mit den die vorgesehenen Ausmaße überschreitenden Garage verbundenen Beeinträchtigungen verpflichtet seien.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 2 als Gesamtschuldnern aufgegeben, den östlichen Garagenanbau auf dem Grundstück insoweit zu beseitigen, daß die Gebäudehöhe 2,26 m und die Gebäudelänge 5,80 m nicht übersteigt. Ferner hat es den Beteiligten zu 2 aufgegeben, die fehlende Garagenwand zum Wohngebäude hin zu errichten.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens weiter angeben, eine Verringerung der Höhe der Garage verbiete sich schon deshalb, weil auch die angebaute Garage des Nachbarn die gleiche Höhe aufweise und bei einer Änderung ihrer Garage die optische Einheit gestört würde. Die Errichtung einer zusätzlichen Garagenwand zur Hausseite hin sei nicht notwendig. Im übrigen ergebe sich aus § 242 BGB eine Duldungspflicht für die Beteiligten zu 1.

Die Beteiligten zu 1 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht den Beteiligten zu 1 aufgegeben hat, die Garage auf eine Höhe von 2,26 m zurückzubauen. Im übrigen ist es nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligten zu 1 könnten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB den Rückbau der Garage auf die in der Teilungserklärung vorgesehenen Maße verlangen. Bei der Garage handele es sich um einen „Überbau”, so daß die Bestimmung des § 912 BGB Anwendung finde. Dabei sei den Beteiligten zu 2 bewußt gewesen, daß sie mit dem Übermaß der Garage gegen die Vorschriften der Teilungserklärung verstießen. Eine Zustimmung der Beteiligten zu 1 sei nicht erteilt worden, auf eine – eventuelle – Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1 könnten die Beteiligten zu 2 sich nicht mit Erfolg berufen, da die Beteiligten zu 1 an eine solche Zustimmung nicht gebunden seien. Schließlich ergebe sich eine Duldungspflicht der Beteiligten zu 1 auch nicht aus § 242 BGB. Die „fehlende” Garagenwand müsse von den Beteiligten zu 2 noch errichtet werden, wie dies im Aufteilungsplan vorgesehen sei.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis überwiegend stand.

2.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß den Beteiligten zu 1 grundsätzlich ein Anspruch auf Beseitigung der Garage aus § 1004 Abs. 1 BGB zusteht, soweit diese in der Länge über die in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung verzeichneten Maße hinausgehend errichtet worden ist.

Bei der Errichtung der Garage „im Übermaß” der Beteiligten zu 2 handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Bauliche Veränderung ist nicht nur eine Veränderung bereits vorhandender Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Ei...

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