Leitsatz (amtlich)
1. Eine zur Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG führende unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eines Urkundsbeteiligten eine Beurkundung vornimmt bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet.
2. Ein Beteiligter, der dem Notar, dem bei seiner Beurkundung ein Fehler unterlaufen ist, keine Gelegenheit zur (kostenfreien) Nachbesserung gibt, kann eine Niederschlagung der anlässlich der Beurkundung entstandenen Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht verlangen.
Normenkette
GNotKG § 21
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 11.05.2016; Aktenzeichen 7 OH 8/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Krefeld vom 11.5.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der designierten Urkundsbeteiligten Frau B. stehen der Berechtigung der Kostenrechnung vom 31.3.2016, Rechnungsnummer 613/2016, nicht entgegen. Insbesondere liegt darin keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG, dass der Notar trotz der ausdrücklich geäußerten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Frau B. tätig geworden ist. Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung nur dann ablehnen, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist, d.h. wenn an der Geschäftsunfähigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht. Eine zur Kostenniederschlagung führende unrichtige Sachbehandlung läge angesichts dessen nur dann vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eine Beurkundung vorgenommen bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet hätte (OLG München 32 Wx 286/11, Beschluss vom 8.8.2011, juris Rn. 11); von einer feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Frau B. aus Sicht des Notars zur Zeit der Entwurfsfertigung im August 2014 kann jedoch keine Rede sein.
Soweit mit der Beschwerde die Auftragserteilung an den Notar damit in Abrede gestellt werden soll, dass ausgeführt wird, der Notar habe "schnell einen Entwurf auf die ungewisse Tatsache der Geschäftsfähigkeit" der Frau B. gegründet, steht dies der Kostenberechnung ebenfalls nicht entgegen. Der Kostenschuldner hat das Tätigwerden des Notars spätestens mit seiner E-Mail vom 4.2.2015 (Bl. 48 GA), in der er den Notar ausdrücklich um Übersendung eines abgeänderten Entwurfes gebeten hat, genehmigt.
Eine Anrechnung der insoweit angefallenen Gebühren auf die Gebühren für das erneute Beurkundungsverfahren kommt nicht in Betracht. Zutreffend führt die Kammer aus, dass das spätere Beurkundungsverfahren durch die vorgenommenen Änderungen ein aliud im Vergleich zum ursprünglich beabsichtigten Geschäft darstellte.
Die für das spätere Beurkundungsverfahren entstandenen Kosten sind auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG niederzuschlagen. Regelmäßig erwächst den Beteiligten ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung gegenüber demjenigen Notar, dem ein Versehen unterlaufen ist. Unterlässt es der in Anspruch genommene Beteiligte, den Mangel vom Urkundsnotar bzw. dessen Amtsnachfolger durch eine Nachtragsbeurkundung beheben zu lassen oder lässt er die Nachbeurkundung von einem anderen Notar vornehmen, ohne dem Urkundsnotar die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, so kann gegenüber dem Urkundsnotar eine Niederschlagung der Kosten nicht begehrt werden (Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2256). Der Kostenschuldner hat die Aufhebung der in Abteilung II des Grundbuchs vermerkten Belastungen im Zuge der späteren Veräußerung des Grundbesitzes unter dem 11.9.2015 - also nur wenige Monate nach der Beurkundung durch dem Kostengläubiger vom 13.4.2015 - von einer anderen Notarin beurkunden lassen; die beurkundeten Erklärungen sind sodann betreuungsrechtlich genehmigt worden. Dass dem Kostengläubiger Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Urkunde vom 13.4.2015 gegeben worden ist, ist nicht erkennbar. Bereits deshalb kommt eine Niederschlagung der für seine Urkundstätigkeit angefallenen Kosten nicht in Betracht.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 9680133 |
JurBüro 2016, 589 |
NotBZ 2016, 469 |