Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 27/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde vom 03.03.2021 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführer auf 28.980,54 EUR festgesetzt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Gegenstand der vorliegenden Rechtsanwaltsvergütungssache ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigte des Streithelfers zu 1. in dem Ausgangsverfahren.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren Ansprüche der Erwerber eines noch zu errichtenden Wohngebäudes aus einem Bauträgerkaufvertrag vom 04.06.2014 gegen den Bauträger. Die Erwerber nahmen die Bauträgergesellschaft und ihre persönlich haftende Gesellschafterin nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren (1 OH 17/16) auf Zahlung eines Vorschusses auf die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 28.980,54 EUR in Anspruch.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 15.04.2019 (Bl. 16 d.A.) u.a. dem Auftraggeber, der an der Ausführung des Bauvorhabens beteiligt war, den Streit verkündet, der hierauf mit Schriftsatz vom 23.05.2019 (Bl. 87 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Erwerber beigetreten ist.
Das Ausgangsverfahren ist durch den durch Beschluss vom 10.09.2020 (Bl. 204 d.A.) festgestellten Vergleich beendet worden. Der Vergleich erfasst über die Klageforderung hinaus weitere Ansprüche zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens, die Gegenstand des Verfahrens 1 O 244/19 waren und die Rückgabe einer Sicherungsbürgschaft. In dem Vergleich hat sich die Beklagte zu 1. verpflichtet, die Kosten der Streithelfer zu tragen. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich zunächst durch Beschluss vom 10.09.2020 auf 51.533,56 EUR festgesetzt. Durch Beschluss vom 01.03.2021 (Bl. 288 d.A.) hat es diese Festsetzung geändert und den Streitwert für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung einer von den Beklagten in Höhe von 3.600 EUR erklärten Hilfsaufrechnung auf nur 32.580,54 EUR festgesetzt. Hinsichtlich des Vergleichs hat es den Streitwert weiter auf 51.533,56 EUR festgesetzt.
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten zu 1. den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Streithelfers zu 1. auf 3.363,16 EUR festgesetzt. Maßgeblich seien die möglichen Regressansprüche der Beklagten gegen den Streithelfer zu 1., dessen Tätigkeit sich in dem streitgegenständlichen Objekt auf den Einbau einer Fäkalienhebeanlage beschränkt habe. Auf Grundlage des in dem selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen A. sei von einem möglichen Regressanspruch der Beklagten unter Einbeziehung erforderlicher Folgearbeiten in Höhe von nur 3.363,16 EUR auszugehen. Ein weitergehendes Interesse habe der Streithelfer zu 1. in dem vorliegenden Verfahren nicht verfolgt.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beurteilung des Landgerichts. Die Streitverkündung sei durch den Beklagten uneingeschränkt ausgesprochen worden. Ebenso sei ihr Auftraggeber, der Streithelfer zu 1. des Ausgangsverfahrens, dem Rechtsstreit uneingeschränkt auf Seiten der Kläger beigetreten.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als der Gegenstandswert für die Vergütung der Beschwerdeführer entsprechend der in dem Ausgangsverfahren geltend gemachten Klageforderung auf 28.980,54 EUR festzusetzen ist.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - X ZR 109/12 - juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 30.10.1959 - V ZR 204/57 - juris Rn. 5 f.) und der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2019 - I-24 U 89/18 - juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2019 - 8 W 39/19 - juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019 - 12 U 48/16 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 - juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2006 - I-24 W 64/05 - juris Rn. 9) ist der Gebührenstreitwert für den Streitbeitritt grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Hierfür spricht insbesondere der Gesichtspunkt, dass ein Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt ist wie die von ihm unterstütze Hauptpartei und die Möglichkeit hat, im selben Umfang wie diese Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Nach der Gesetzessystematik sind die Möglichkeiten der Einflussnahme eines Streithelfers auf den Ausgang eines Rechtsstreits gerade nicht auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits beschränkt. Dies führt dazu, dass der Streitwert der Hauptsache auch für die Beteiligung des Streithelfers am Rechtsstreit maßgeblich ist.
Der abweichenden Auffassung, wonach sich der Gegenstandswert...