Verfahrensgang

Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 07.01.2014; Aktenzeichen BK9-11/8156)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 10.02.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 07.01.2014, BK9-11/8156, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene und die Bundesnetzagentur jeweils zur Hälfte.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR ... festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene wurde im Jahr 2006 als hundertprozentige Tochtergesellschaft der A GmbH gegründet. Sie betreibt ein Gasverteilernetz in den Gemeindegebieten...,... und... Eigentümer der in den jeweiligen Gemeindegebieten vorhandenen Gasversorgungsanlagen sind die Stadtwerke..., die Stadtwerke... GmbH sowie die Stadtwerke... GmbH, die diese Anlagen der Betroffenen zur Pacht überlassen haben.

Die Bundesnetzagentur leitete am 13.04.2011 von Amts wegen das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (2013 bis 2017) ein. In Bezug auf das hier maßgebliche Ausgangsniveau gemäß § 6 Abs. 1 ARegV erfolgten anschließend ab dem Jahr 2012 verschiedene Anhörungen und Besprechungen sowie ergänzende Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Mit Schreiben vom 06.09.2013 teilte die Bundesnetzagentur sodann das aus ihrer Sicht berücksichtigungsfähige Niveau der Gesamtkosten mit.

Mit Beschluss vom 07.01.2014, Aktenzeichen BK 9-11/8156, legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Anreizregulierungsperiode - niedriger als von der Betroffenen begehrt - fest:

Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus hielt sie an den in ihrem Schreiben vom 06.09.2013 dargelegten Kürzungen des Ausgangsniveaus fest und gelangte aufgrund der Anwendung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen der GasNEV in § 6a GasNEV (Preisindizes) und § 7 Abs. 7 GasNEV (EK II-Zinssatz) nunmehr zu einem Ausgangsniveau in Höhe von... EUR gegenüber den von der Betroffenen mitgeteilten Kosten in Höhe von... EUR.

Bei der Bestimmung der anerkennungsfähigen Netzkosten führte die Bundesnetzagentur eine gesonderte Prüfung der hierfür maßgeblichen Vermögensgegenstände der Betroffenen als Netzbetreiberin sowie der drei Verpächtergesellschaften durch. Dabei kürzte sie das Umlaufvermögen der Betroffenen pauschal auf 1/12 der anerkannten Netzkosten. Für die drei Verpächterinnen erkannte sie Umlaufvermögen, abgesehen von Vorräten, nicht an.

Die Rückstellungen für erzielte Mehrerlöse des Jahres 2010 in Höhe von... EUR und Ausgleichszahlungen aus der Mehr- bzw. Mindermengenabrechnung in Höhe von... EUR bewertete die Bundesnetzagentur als Abzugskapital und ermittelte dadurch ein die Vermögenspositionen des Umlaufvermögens übersteigendes Abzugskapitals.

Im Rahmen der für Netzbetreiber und Verpächter/Dienstleister getrennt vorgenommenen Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gelangte die Bundesnetzagentur durch den Ansatz des überschießenden Abzugskapitals bei der Betroffenen zu einer negativen Eigenkapitalverzinsungsbasis, auf die sie den von ihr mit Festlegung vom 31.10.2011 (BK4-11-304) festgesetzten Zinssatz für auf Neuanlagen entfallendes betriebsnotwendiges Eigenkapital bis 40 % (sog. EK I-Zinssatz) für mehr als 95 % des negativen betriebsnotwendigen Eigenkapitals bzw. den für Altanlagen geltenden Zinssatz für weniger als 5 % des negativen betriebsnotwendigen Eigenkapitals anwendete. Insgesamt errechnete sich dadurch eine negative Eigenkapitalverzinsung i.H.v. -... EUR.

Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr 2010 aktiviert wurden, setzte sie den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens im Rahmen der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV unter Berufung auf den Grundsatz der Bilanzidentität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit Null an. Die kalkulatorische Gewerbesteuer errechnete die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege der "Vom-Hundert"-Rechnung.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht, die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sei rechtswidrig.

Die Bundesnetzagentur habe den Bestand des Umlaufvermögens in Höhe von EUR ... (Mittelwert) im Hinblick auf die für die vereinnahmten Mehrerlöse sowie für die Mehr/Mindermengenabrechnung gebildeten Rückstellungen als betriebsnotwendig anerkennen müssen, da dieses zur Bedienung kurzfristiger, bereits ab dem 01.01.2012 fälliger Verbindlichkeiten gegenüber den Netznutzern diene. Die Berücksichtigung der von der Betroffenen bilanzrechtlich zu bildenden Rückstellungen als Abzugskapital, ohne Umlaufvermögen in entsprechender Höhe auf der Aktiv...

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