Leitsatz (amtlich)
1. Bei Insolvenz des Lieferanten ist der Leasingnehmer aufgrund einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion notfalls gehalten, den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises durch Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle geltend zu machen (Anschluss an BGH NZI 2014, 177 Rn. 14).
2. Nur wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber Leistungsstörungen geltend macht, die von der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht erfasst sind (zB Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus Sondervereinbarungen), bleibt Raum für eine sachliche Entscheidung des Gerichts im Gewährleistungsprozess zwischen den Leasingvertragsparteien; für beide Leasingvertragspartner besteht eine Bindungswirkung in Bezug auf das Ergebnis des Rücktrittsprozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 18a O 9/19) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
II. Der auf den 22. November 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
III. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 23.07.2021 wird der Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen auf EUR 3.143,74 festgesetzt.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf EUR 3.143,74 festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung des Klägers nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen.
I. Das Landgericht hat zutreffend befunden, dass dem Kläger als Leasingnehmer (nachfolgend auch kurz "LN") gegen die Beklagte als Leasinggeberin (nachfolgend auch kurz "LG") keine Gewährleistungsansprüche wegen angeblicher Mängel des geleasten Fahrzeuges zustehen.
1. Frei von Rechtsfehlern ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ziffern X.A. 1 und 3., B. der Leasingbedingungen der Beklagten rechtswirksam sind und der Kläger daher darauf zu verweisen ist, seine vermeintlichen Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeuges gegen das Autohaus ... (nachfolgend auch kurz "Lieferantin") geltend zu machen.
Die Rechtslage bei Mängeln des Leasinggegenstands wird bestimmt durch die allgemeine Rechtsnatur des Finanzierungsleasings als eines atypischen Mietvertrages. Dazu gehört die leasingtypische Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers als Käufer gegen den Lieferanten des Leasinggegenstands. Infolge der Abtretungskonstruktion darf der Leasinggeber den Leasingnehmer grundsätzlich auf die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten verweisen. Die Haftung des Leasinggebers gleicht damit derjenigen eines nur subsidiär haftenden Verkäufers (BGHZ 68, 118, 123ff = NJW 1977, 848; BGHZ 94, 44, 47 = NJW 1985, 1535; BGHZ 114, 57, 61 = NJW 1991, 1746; BGH NJW-RR 2003, 51, 52).
Im Rahmen einer formularmäßigen Risikoverteilung darf dem Leasingnehmer die Obliegenheit auferlegt werden, die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Wirkung für und gegen den Leasinggeber vorzunehmen. Dies folgt aus der Beschaffung der Leasing-sache im Leasingdreieck; da der Leasingnehmer ggf. das Leasingobjekt auch schon gebraucht hat, verfügt er insgesamt über bessere Kenntnisse (BGH NJW 1985, 129, 130). Vorstehendes gilt auch mit Blick auf Verbraucherleasingverträge, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers hinter dieser nicht wesentlich zurückbleibt (BGH NJW 2006, 1066, 1068; BeckOGK BGB/Ziemßen, Stand: 01.10.2022, § 535 Rn. 1281 mwN).
a) Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass im Rahmen einer Gewährleistung der Lieferfirma nach den streitgegenständlichen Leasingbedingungen Ausgleichszahlungen an den Leasinggeber fließen (Ziffer X.A.1. S. 5).
Denn es ist anerkannt, dass innerhalb des Leasingdreiecks Kaufvertrag und Leasingvertrag in der Weise rückabgewickelt werden, dass der Leasingnehmer die bereits entrichteten Leasingraten und der Leasinggeber den Kaufpreis zurückerhalten (Ziemßen, a.a.O., § 535 Rn. 939 mwN). Die Ziffer X.A.1. S. 5 der ...