Leitsatz (amtlich)

1. Die Verschmelzung einer GmbH kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich.

2. Eine Schlussbilanz, die erst nach der Handelsregisteranmeldung erstellt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht.

 

Normenkette

UmwG § 17 Abs. 2 Sätze 1, 4

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten vom 08.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Düsseldorf vom 10.10.2023 (Erlassdatum) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.11.2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem 17. Februar 2021 im Handelsregister des Amtsgerichts .... unter HRB ... mit Sitz in ... eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A...

Unter dem 30. August 2023 hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihre Verschmelzung zum Stichtag 31. Dezember 2022 unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes auf Herrn A... (§§ 2 Nr. 1, 120 UmwG) in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag beigefügt war die Anmeldung durch den Geschäftsführer, der Verschmelzungsvertrag nebst Verschmelzungsbeschluss vom 29. August 2022 sowie die auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte Bilanz der Beteiligten.

Mit formloser Zwischenverfügung vom 1. September 2023 hat das Registergericht die Beteiligte darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil hinsichtlich der Bilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht eingehalten sei. Nach fruchtlosem Ablauf der in der Verfügung gesetzten einmonatigen Frist hat das Registergericht den Antrag auf Eintragung mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf die in der Verfügung genannten Gründe kostenpflichtig zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte am 9. November 2023 Beschwerde eingelegt und auf die beigefügte - nunmehr auf den 31. Dezember 2022 aufgestellte - Bilanz der Beteiligten Bezug genommen. Die Bilanz ist 27. Oktober 2023 von der Gesellschafterversammlung der Beteiligten festgestellt und sodann unter demselben Datum vom Geschäftsführer der Beteiligten unterzeichnet worden.

Mit Beschluss vom 13. November 2023 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die offensichtlich erst nach Ablauf der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 UmwG gefertigte und am 27. Oktober 2023 festgestellte Bilanz nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Auch wenn gewisse Fehler nach Ablauf der Frist berichtigt werden könnten, so sei die Toleranz doch überschritten bei Einreichung irgendeiner älteren Bilanz, die quasi als Platzhalter fungieren solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

A. Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Wie das Registergericht zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die in "Ich-Form" eingelegte Beschwerde im Namen der Beteiligten eingelegt hat (§§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 378 Abs. 2 FamFG). Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2011 - 25 W 33/11, FGPrax 2011, 309, beck-online). Das ist vorliegend die Beteiligte.

B. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis richtig hat das Registergericht die Eintragung der Verschmelzung auch nach Einreichung der auf den Stichtag "31. Dezember 2022" aufgestellten Bilanz abgelehnt. Die Vorlage der neuen Bilanz ist gemäß § 65 Abs. 3 FamFG als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

1. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes übertragenden Rechtsträgers eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlussbilanz). Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf das Registergericht die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

2. Die von der Beteiligten eingereichte und nunmehr auf den 31. Dezember 2022 aufgestellte Bilanz genügt diesen Voraussetzungen nicht, weil sie erst am 27. Oktober 2023 erstellt worden ist.

a) Die Bilanz ist durch den Geschäftsführer der Beteiligten aufgestellt und unterschrieben (§ 42a Abs. 1 ...

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