Leitsatz (amtlich)
1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und -setzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zu Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen.
2. Ist in der Teilungserklärung die Hausmeistervergütung als zu den Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt, so sind diese Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn die im Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages aufgeführten Leistungen des Hausmeisters einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer nicht oder kaum betrifft.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 14.11.2002; Aktenzeichen 6 T 208/02) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 32/02 WEG) |
Tenor
Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 7.000 Euro.
Gründe
I. Die o.a. Wohnungseigentumsanlage umfasst verschiedene Teileigentumseinheiten und zahlreiche Wohnungen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Eigentümer des „C.-Hotels” mit einem Miteigentumsanteil von 1.941/10.000 und des Restaurants „B.” mit Miteigentumsanteilen von 227/10.000.
In der Versammlung vom 2.7.2001 haben die Wohnungseigentümer mit Mehrheit die Jahresabrechnung 2000 und den Wirtschaftsplan 2001 genehmigt.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben diese zu TOP 5.1 und TOP 7.1 gefassten Beschlüsse angefochten. Sie haben beanstandet, dass die Hausmeisterkosten nach Miteigentums-Anteilen umgelegt worden sind, obwohl der Hausmeister für sie Arbeiten nur bezüglich der Tiefgarage erbringe. Ferner seien Reparaturkosten für 18 Velux-Dachfenster zu Unrecht allen Wohnungseigentümern angelastet worden, obwohl sie nach der Teilungserklärung nur von den jeweiligen Sondereigentümern der betreffenden Wohnungen zu tragen seien.
Sie haben beim AG beantragt,
1. die von der Antragsgegnerin am 2.7.2001 zu Punkt 5.1 (Genehmigung der Jahresabrechnung) sowie Punkt 7.1 (Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2001) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten,
a) bei der Erstellung der Jahresabrechnung 2000 sowie künftigen Abrechnungen sowie der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2001 sowie künftigen Wirtschaftsplänen die Kosten für den Hausmeister getrennt danach zu erfassen und umzulegen, soweit sich dessen Tätigkeit auf solche beziehen, die alleine einzelne oder mehrere Sondereigentumseinheiten einerseits betreffen und andererseits das Gemeinschaftseigentum,
b) bei der Position „Kleinreparaturen” in der Jahresabrechnung 2000 die in der Unterposition „Umb. K./Veluxfenster” insgesamt auf die Gemeinschaft umgelegten Kosten von 22.925,95 DM um die darin enthaltenen Kosten der jeweiligen Fensterverglasung zu bereinigen und diese alleine auf die jeweils betroffenen Sondereigentümer umzulegen.
In der Teilungserklärung vom 13.12.1988 ist bezüglich der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in § 9 u.a. bestimmt:
Die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs trägt die Miteigentümergemeinschaft mit Ausnahme: …
b) der Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von folgenden Teilen des Gemeinschaftseigentums, die räumlich zum Sondereigentum gehören: Fensterscheiben in Außenfenstern oder Außentüren …. Diese Kosten hat der jeweilige Wohnungs- oder Teileigentümer, zu dessen Sphäre diese Bestandteile gehören, zusätzlich zu den Lasten und Kosten seines Sondereigentums zu tragen.
2. Zu den Gemeinschaftskosten gehören insb.: …
Hausmeistervergütung.
In § 11 der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die Miteigentümer über alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten Vereinbarungen treffen können, soweit das Gesetz dies zulasse. Dies gelte insb. für die Lastentragung, bauliche Änderung und die Verwaltung. Solche Vereinbarungen erforderten Einstimmigkeit.
Das AG hat die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist beim LG ohne Erfolg geblieben.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) bis 3) ihr Begehren weiter. Sie wiederholen ihr früheres Vorbringen und weisen insb. darauf hin, bei der Aufstellung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung sei die Aufteilung des Gesamtkomplexes in verschiedene – autonome – Einheiten, nämlich Wohnen (W), Hotel (H), Ladenlokale (L) und Tiefgarage gewollt gewesen, d.h., es sollten trennbare Abrechnungseinheiten geschaffen werden. Lediglich über die gemeinsame Tiefgarage und einige technische Einrichtungen bestehe eine Verbin...