Leitsatz (amtlich)
Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine hinreichende Plausibilisierung der von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Effizienzwerte übermittelten Daten zu erreichen. Die den Netzbetreibern von der Bundesnetzagentur gesetzten Fristen zur Vorlage bzw. Überprüfung von Daten für die Ermittlung des Effizienzwertes haben präkludierende Wirkung. Bei der Entscheidung über eine rückwirkende Verlängerung der Frist, im Streitfall die Berücksichtigung der nachträglichen Korrektur einer schuldhaft fehlerhaften Datenmeldung des Netzbetreiber für die Ermittlung des individuellen Effizienzwertes, kann die Bundesnetzagentur zu deren Nachteil maßgeblich auf die den Netzbetreibern bekannte Bedeutung der Datenqualität und das Interesse an der Einheitlichkeit der Datengrundlage abstellen. Dass die Beschwerdeführerin bei Versagung der Neuberechnung des individuellen Effizienzwertes knapp 24 % ihrer Eigenkapitalverzinsung nicht realisieren kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.08.2019 (BK8-17/3007-11) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu × und die Bundesnetzagentur zu 1/4.
Der Beschwerdewert wird bis zum 27.11.2020 auf ... Euro und ab dem 28.11.2020 auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt unter anderem ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ... Entnahmestellen auf Niederspannungs-, Mittelspannungs- und Hochspannungsebene angeschlossen sind. Die Netzanlagen hat sie von der ... AG (nachfolgend: Verpächterin) gepachtet.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.08.2019 (Az.: BK8-17/3055-11) hat die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die 3. Regulierungsperiode Strom (2019 bis 2023) festgelegt. Dabei hat sie Fremdkapitalzinsen der Verpächterin in Höhe von ... Euro gekürzt, von denen ... Euro zwischen den Parteien zunächst streitig gewesen sind. Hierbei handelt es sich um Zinsen aus einem Darlehen gegenüber Kreditinstituten, konkret gegenüber der ... Bank in Höhe von insgesamt ... Euro, von denen die Bundesnetzagentur nur ... Euro anerkannt hat (Beschluss, Anlage 2, Pos. 1.3.3. im BAB). Zur Begründung der Kürzung der Fremdkapitalzinsen hat die Bundesnetzagentur die Geltendmachung überhöhter Zinssätze angeführt, wobei sie zur Plausibilisierung die von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Jahreszinssatzreihe für Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFI's) aus dem Jahr 2015 (entsprechend der Angabe des Auszahlungsdatums in dem Erhebungsbogen) herangezogen hat, die bei 2,4 % p.a. gelegen hatte. Die Berücksichtigung des Zinssatzes aus dem Jahr 2015 beruhte auf dem Umstand, dass die Verpächterin im Erhebungsbogen unter der Rubrik "Darlehensspiegel des Jahres 2016" den aktuellen Gläubiger der Darlehensforderung, die ... Bank, angegeben und in Spalte IX als "Auszahlungsdatum" nicht den eigentlichen Tag der Auszahlung des Darlehens, sondern den Tag der letzten Abtretung der Darlehensforderung an die ... Bank eingetragen hatte. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin das mit Wirkung zum 09.10.2015 an die ... Bank abgetretene Darlehen jedoch bereits 2008 zu einem Zinssatz von 5,27 % p.a. aufgenommen. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Jahreszinssatzreihen für Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) des Jahres 2008 lagen indes bei 6,3 %. Nachdem sich im Laufe dieses Verfahrens der irrtümliche Falscheintrag - Tag der Abtretung an die ... Bank anstelle des Auszahlungsdatums - geklärt hatte, hat die Bundesnetzagentur mit ihrer Duplik den Zinssatz von 5,27 % p.a. unstreitig gestellt und eine Neuberechnung angekündigt.
Im Rahmen der Berechnung der Kapitalkosten im Ausgangsniveau hat die Bundesnetzagentur den Jahresanfangsbestand der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse mit ihrem vollen Wert angesetzt. Zur Begründung ihres Vorgehens hat die Bundesnetzagentur auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2015, Az.: EnVR 43/14 zu unterjährig aktivierten Neuanlagen verwiesen und ausgeführt, die Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse im Jahresanfangsbestand entspreche der Behandlung von korrespondierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten auf der Aktivseite, weshalb die Rechtsprechung auf Baukostenzuschüsse übertragbar sei.
Zudem hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Kapitalkostenabzugs Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 entstanden sind, für die Berechnung des Kapitalkostenabzugs für die Dauer der 3. Regulierungsperiode auf den kalkulatorischen Restwert des Basisjahrs fixiert. Zur Begründung hat sie ausgefü...