Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen 45 II 17/94 WEG) |
LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 93/94) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert: 5.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder einer gemäß Teilungserklärung von Februar 1976 aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in D.-N. Im Juli 1976 ließen die damaligen Miteigentümer eine Vereinbarung notariell beurkunden, nach der auf dem Grundstück fünf Garagen errichtet und das Sondereigentum jeweils mit den im Grundbuch unter Blatt 10457 A bis 10461 A eingetragenen Wohnungseigentumsrechten verbunden werden sollten. Dies wurde im Oktober 1976 im Grundbuch eingetragen.
Etwa 10 Jahre später wurde die Erdgeschoßwohnung unterteilt. Der größeren (Teil-)Wohnung, die die Antragsteller erwarben, wurde die Garage zugeschlagen. Die kleinere (Teil-)Wohnung im Erdgeschoß erwarb die Beteiligte zu 2); diese Wohnung ist vermietet.
In der Eigentümerversammlung vom 01.12.1993 stellte die Beteiligte zu 2) folgenden Antrag:
Ich möchte auf dem Gelände der Liegenschaft … eine Garage zu der mir gehörenden Wohnung errichten und in mein Grundbuch zur Eintragung bringen.
Die Garage soll von der Straße aus gesehen in der hinteren Ecke rechts errichtet werden. Die Kosten übernehme ich komplett. Ebenfalls werde ich die Bepflanzung auf meine Kosten wieder kultivieren.
Mit diesem Antrag möchte ich das gleiche Nutzungsrecht wie alle anderen Eigentümer wahrnehmen. Ich bitte um Zustimmung.
Diesem Antrag stimmten die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu; die Beteiligten zu 1), die dagegen gestimmt hatten, ließen den Beschluß in der Folgezeit unangefochten. Auf eine Anfrage der Beteiligten zu 2) vom 03.03.1994 erwiderten sie jedoch, daß sie mit der Durchführung des Bauvorhabens nicht einverstanden seien.
Sie erstreben im vorliegenden Verfahren ein Verbot der Garagenerrichtung und haben zur Begründung geltend gemacht:
Der Beschluß der Eigentümerversammlung sei nichtig, weil er eine Änderung der Teilungserklärung zum Inhalt habe, die nur einstimmig habe erfolgen können und der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Im übrigen sei der Inhalt des Beschlusses zu unbestimmt.
Sie haben beantragt.
der Beteiligten zu 2) zu verbieten, auf dem Grundstück eine Garage zu errichten.
Die Beteiligte zu 2) hat diesem Verlangen widersprochen und eingewendet:
Sie habe mit ihrem Beschlußantrag lediglich eine Gleichstellung mit den übrigen Miteigentümern erreichen wollen, die sämtlich über eine Garage verfügten. Rechte der Antragsteller würden überhaupt nicht beeinträchtigt, weil Kosten auf sie nicht zukommen könnten.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 21. Oktober 1994 zurückgewiesen, weil der Mehrheitsbeschluß nicht angefochten und demzufolge bindend sei.
Die Beteiligten zu 1) haben sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiter verfolgt haben; die Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Mit Beschluß vom 30. März 1995, auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und der Antragsgegnerin die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück untersagt.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) treten dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Das statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat ohne Gesetzesverletzungen mit sachlich überzeugender Begründung angenommen, daß der von der Eigentümerversammlung am 01.12.1993 mehrheitlich gefaßte Beschluß das Bauvorhaben der Beteiligten zu 2) nicht rechtfertigen und keine Bindungswirkung entfalten kann, weil er wegen Verletzung zwingender Normen des Gemeinschaftsrechts und einer Kompetenzüberschreitung der Eigentümerversammlung nichtig ist.
1.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 65 ff.), die der Auffassung des Senats entspricht, auch dann, wenn die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich war und deshalb ein Mehrheitsbeschluß an sich nicht genügt, ein solcher Beschluß grundsätzlich nur dann ungültig, wenn er durch einen – befristeten – Antrag nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG angefochten und gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden ist. Ob und inwieweit in diesem Zusammenhang auch sog. „vereinbarungsersetzende Mehrheitsbeschlüsse”, die nicht angefochten sind, Bindungswirkung entfalten können, ist im einzelnen umstritten, kann für den vorliegenden Fall jedoch weitgehend unentschieden bleiben. Denn jedenfalls findet die Bindungswirkung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ihre Begrenzung dort, wo der Beschluß gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften verstößt oder in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts eingreift (vgl. u. a. Henkes-Niedenführ-Schulze, WEG 3. Aufl., § 10 Rdnr. 30 a).
2.
Einen solchen Fall hat das Landgericht hier mit Recht ...