Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.10.2011; Aktenzeichen X ZB 5/10)

 

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin leitete unter dem 29. April 2009 bei der Vergabekammer des Bundes ein Nachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegner ein. Sie wandte sich gegen den am 27. Januar 2009 geschlossenen Mietvertrag der Antragsgegner über Teile des früheren Flughafens X an ein Drittunternehmen für die Zeitdauer von mindestens 10 Jahren und machte geltend, es handele sich nicht um einen reinen Mietvertrag, sondern auch um einen Dienstleistungsauftrag, nämlich die Veranstaltung einer …messe zweimal im Jahr, wobei das von der öffentlichen Hand zu leistende Entgelt in erheblichen Nachlässen auf den ortsüblichen Mietzins sowie der Verpflichtung erheblicher Baumaßnahmen bestehe. Sie hat vermutet, dass das Drittunternehmen nicht marktgerechte Mietzinsen zahle und die Antragsgegner Bauinvestitionen von 5 Mio. € zugesagt habe; Genaueres konnte sie mangels Kenntnis des Vertragsinhalts und Verweigerung von Akteneinsicht nicht vortragen.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag verworfen und u.a. die Kosten der Vergabekammer der Antragstellerin auferlegt. Der Beschluss ist bestandskräftig.

Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung der bis April 2009 geltenden Fassung des § 128 GWB eine Gebühr von 7.750,00 € (davon unter Anrechnung eines Vorschusses von der Antragstellerin noch zu zahlen 5.250,00 €) festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, mangels eines von der Antragstellerin abgegebenen Angebots komme es auf das mit dem Nachprüfungsantrag verfolgte Interesse an, welches nur geschätzt werden könne. Dieses sei auf die Nutzung und den Betrieb der Gebäudeflächen im Flughafen X gerichtet, in jedem Falle aber auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgetragenen Mietkonditionen und der von den Vergabekammern angewendeten Tabelle ergebe sich eine Gebühr von 7.750,00 €. Gründe für eine Herabsetzung oder eine Erhöhung der Gebühr ergäben sich nicht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie hält die Berechnung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsantrages im Sinne des § 128 Abs. 2 S. 1 GWB durch die Vergabekammer für überhöht. Gegenstand des Nachprüfungsantrages könne nicht der Mietvertrag als solcher, sondern nur der nach ihrer Ansicht mit dem Mietvertrag verbundene Dienstleistungsauftrag sein. Der Wert dieses Dienstleistungsauftrages sei mit dem Mietvertragsnachlass sowie der Verpflichtung der Vermieter zu Bauinvestitionen zu bemessen. Diese Gegenleistungen der Vermieter habe sie auf Grund von Gerüchten mit mindestens 5 Mio. € beziffert, dies habe sich aber nicht verifizieren lassen. Aus diesem Grunde sei in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG von einem Auffangwert von 5.000,00 € auszugehen. Sie beantragt daher,

den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und die Verwaltungsgebühr auf 2.500,00 € festzusetzen.

Die Vergabekammer hat in ihrer Stellungnahme die Gebührenfestsetzung verteidigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie die Vergabeakte Bezug genommen.

II.

Nach Auffassung des Senats ist die Beschwerde der Antragstellerin zulässig und - jedenfalls überwiegend - begründet, des Weiteren sind der Bundesrepublik Deutschland - jedenfalls überwiegend - die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. An einer derartigen Entscheidung ist der Senat jedoch durch abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte in Vergabesachen gehindert, so dass die Sache nach § 124 Abs. 2 S. 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft.

Nach § 116 Abs. 1 GWB ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat statthaft. Zu diesen Entscheidungen werden in der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006, 1 Verg 2/06 - juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2008, 1 Verg 3/08 - juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Verg 14/09) und Literatur (Jaeger, in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 116 GWB Rdnr. 1116) auch die Beschlüsse der Vergabekammern über die von ihnen nach § 128 Abs. 1, 2 GWB in Verbindung mit dem VwKostG zu erhebenden Gebühren gezählt. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das Beschwerdeverfahren Besonderheiten aufweist (vgl. nachfolgend unter 2.), ist daran angesichts der Vorschrift des § 22 VwKostG, die von einem Gleichlauf des Rechtsschutzes gegen die Hauptsache- und die Kostenentscheidung ausgeht, festzuhalten. Der Alternative, Beschlüsse der Vergabekammer "in eigenen Angelegenheiten" dem Verwaltungsrechtsschutz zu unterwerfen, ist bereits wegen der fehlenden Sachnähe der Verwaltungsgerichte nicht näher zu treten. Im Übrigen wird Rechtsschutz in Gerichtskostensachen auch durch die mit der Hauptsache befasste Gericht gewährt, § 66 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GKG.

2.

Allerdings weist das Verfahren de...

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