Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf gegen den Beschluss der Einzelrichterin der XI. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
a. I.
Der frühere Angeklagte ist am 25. Oktober 2004 vom Landgericht Düsseldorf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die gegen diese Entscheidung zunächst von dem Verteidiger eingelegte Revision, die am 2. November 2004 bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger mit einem am 9. November 2004 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen, ohne dass das Rechtsmittel begründet worden ist.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts vom 28. Juli 2004, mit dem Rechtsanwalt .............dem früheren Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 die Festsetzung der angefallenen Kosten. Der Antrag enthält u. a. eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 4141 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG in Höhe von 412,00 EUR.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die aus der Landeskasse an den Verteidiger zu zahlende Vergütung auf 1.627,48 EUR festgesetzt. Die begehrte Zusatzgebühr hat sie nicht angesetzt mit der Begründung, diese sei mangels Mitwirkung des Verteidigers im Revisionsverfahren nicht angefallen.
Auf die dagegen eingelegte Erinnerung des Verteidigers hat die Einzelrichterin des Landgerichts am 4. Juli 2005 den Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. Mai 2005 teilweise abgeändert und weitere 519,68 EUR festgesetzt. Dieser Betrag enthält auch die Zusatzgebühr einschließlich Mehrwertsteuer. Der Bezirksrevisor hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die sich nur gegen die Festsetzung der Zusatzgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer richtet. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
a. II.
Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde, über die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Festsetzung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV zum RVG in Höhe von 412,00 EUR zuzüglich 65,92 EUR Mehrwertsteuer, insgesamt also 477,92 EUR, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Einzelrichterin diese Gebühr berücksichtigt.
Gemäß Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV entsteht eine zusätzliche Gebühr dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten erledigt. Nr. 4141 Abs. 2 VV bestimmt, dass die Gebühr nicht anfällt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich ist.
Hier ist die Zusatzgebühr entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors zu berücksichtigen. Der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV hat den Zweck, für den Verteidiger einen Anreiz zu schaffen, die Revision zurückzunehmen. Dadurch sollen die Revisionsgerichte entlastet werden (Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 228). Der Gesetzgeber möchte die Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führt, honorieren (Bundestags-Drucksache, a. a. O., S. 227).
Der Grad der Mitwirkung des Rechtsanwalts ist für das Anfallen der Gebühr unerheblich, die Tätigkeit muss sich auch nicht aus den Akten ergeben (Burhoff in Burhoff, RVG, 2004, Nr. 4141 VV, Rdnr. 6).
Es genügt für die Zusatzgebühr, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Einlegung der Revision rät, diese zurückzunehmen (Burhoff, a. a. O., Nr. 4141 VV, Rdnr. 6 und 37). So liegt es hier: Der Verteidiger hat vorgetragen, er habe nach Einlegung der Revision mit dem früheren Angeklagten die Verfahrenssituation erörtert und diesem die Empfehlung gegeben, die Revision zurückzunehmen, da sie kaum Aussicht auf Erfolg biete. Dies genügt für das Entstehen der Zusatzgebühr; der Verteidiger hat durch seine Beratung daran mitgewirkt, dass ein Hauptverhandlungstermin nicht anberaumt werden musste.
Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Revision bereits begründet worden ist. Wie bereits ausgeführt, muss sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht in Form von Stellungnahmen oder sonstigen Erklärungen aus der Akte ergeben.
Die Entscheidung des Kammergerichts vom 28. Juni 2005 (3 Ws 311/05), auf die sich der Bezirksrevisor beruft, betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt als den hier maßgeblichen Geschehensablauf. In dem der Entscheidung des Kammergerichts zugrundeliegenden Sachverhalt war, soweit ersichtlich, eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Revisionsverfahren nicht erkennbar, insbesondere hatte auch keine Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision stattgefunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Fundstellen