Verfahrensgang

Vergabekammer Münster (Entscheidung vom 20.08.2007; Aktenzeichen VK 14/07)

Vergabekammer Münster (Entscheidung vom 28.08.2007; Aktenzeichen VK 15/07)

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 28. August 2007 (VK 14 und 15/07) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellerinnen auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin leitete im März 2007 ein offenes Verfahren zur Vergabe der Altpapierentsorgung im Kreis S. ein. Es waren vier Gebietslose gebildet worden. Ein Vertrag sollte für die Dauer von drei Jahren geschlossen werden. Nebenangebote waren bei gleichzeitigem Hauptangebot unter der Bedingung zugelassen, dass sie preisliche Vorteile gewährten.

Der Zuschlag soll bei allen Losen auf das Nebenangebot der Beigeladenen ergehen, was von den Antragstellerinnen erfolglos gerügt wurde und mit Nachprüfungsanträgen bekämpft wird. Die Antragstellerinnen haben die Eignung der Beigeladenen bezweifelt und behauptet, diese habe die zum Nachweis der Eignung geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt.

Die Vergabekammer hat diese Einwendungen als durch die Vergabeakte widerlegt sowie im Übrigen aus Rechtsgründen als unerheblich zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragstellerinnen mit der sofortigen Beschwerde.

Die Antragstellerinnen halten ihren erstinstanzlichen Vortrag unter Wiederholung und Vertiefung aufrecht. Sie machen weiterhin geltend, die Beigeladene habe geforderte Eignungsnachweise, insbesondere zureichende Referenzen über die eigene Unternehmenstätigkeit, Referenzen für Nachunternehmer, Verfügbarkeitsnachweise in Bezug auf Nachunternehmer und ein polizeiliches Führungszeugnis, mit dem Angebot nicht vorgelegt. Die Beigeladene vermittelt, organisiert und koordiniert lediglich Entsorgungsdienstleistungen. Bei der Ausführung - hier beim Umschlag sowie bei der Vermarktung und Verwertung von Altpapier - will sie Nachunternehmer sowie konzernangehörige Unternehmen einsetzen.

Die Antragstellerin zu 1 beanstandet darüber hinaus Wertungs- und Dokumentationsmängel auf Seiten der Antragsgegnerin. Beide Antragstellerinnen rügen ferner einen Rechtsformwechsel der Beigeladenen, die Antragstellerin zu 2 zudem eine Abspaltung eines Unternehmensteils. Die Beigeladene firmierte während des Vergabeverfahrens von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG um.

Die Antragstellerinnen beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Ausschluss des Angebots der Beigeladenen die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wertung der Angebote zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen die Entscheidung der Vergabekammer. Sie wiederholen und ergänzen ihren bisherigen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen sowie auf die zu Informationszwecken beigezogenen Vergabeakten und die Verfahrensakten der Vergabekammer Bezug genommen.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die Nachprüfungsanträge sind unbegründet.

1.

Die Vergabekammer hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beigeladene mit dem Angebot alle geforderten Eignungsnachweise so, wie es von der Antragsgegnerin verlangt worden und von einem fachkundigen Bieter zu verstehen war, vorgelegt hat. Das Angebot der Beigeladenen unterliegt deshalb keinem Ausschluss von der Wertung (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ; vgl. Senat, Beschl. v. 1.2.2006 - VII-Verg 38/05, VergabeR 2006, 547).

Der öffentliche Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung (§§ 17, 17 a VOL/A) anzugeben, welche Eignungsnachweise die Unternehmen vorzulegen haben (§ 7 a Nr. 3 Abs. 3 S. 1 VOL/A). Im offenen Verfahren muss er nach § 17 Nr. 3 Abs. 2 l VOL/A darüber hinaus mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anschreiben) diejenigen Eignungsnachweise (Unterlagen) bezeichnen, die von Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen sind. Der Wortlaut der Norm spricht insoweit zwar nur davon, das Anschreiben "solle" insbesondere die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen angeben. In Verbindung mit der Bestimmung in § 17 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A, wonach das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) alle Angaben enthält, d.h. enthalten muss, die für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, hat der Auftraggeber die mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweise jedoch mit der Angebotsaufforderung zu wiederholen (so auch OLG Schleswig, Beschl. v. 22.4.2006 - 1 Verg 5/06, NZBau 2007, 257, 259 zur identischen Rechtslage nach der VOB/A). Anders ausgedrückt bedeutet dies: Im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe muss sich der Auftraggeber entscheiden, und er muss den Unternehmen das Ergebnis dieser Entscheidung mitteilen, ob und gegebenenfalls welche Eignungsunterlagen er mit dem Angebot beigebracht sehen oder ob er hinsichtlich bestimmter Unterlagen auf eine solche Beibringung verzichten u...

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