Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrennte Beurkundung von Kauf und Auflassung
Leitsatz (amtlich)
Die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung durch einen Notar stellt nur dann eine unrichtige Behandlung der Sache i.S.d. § 16 Abs. 1 KostO dar, wenn ein eindeutig und offen zu Tage tretender Verstoß gegen materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche gesetzliche Normen vorliegt oder bei einem offensichtlichen Versehen.
Normenkette
KostO §§ 16, 42
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 28 T 94/79) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1979 teilweise abgeändert:
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Kostenrechnung des Gläubigers vom 19. September 1978 zu Buchstabe c) wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 135,– DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Neben der doppelten Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Kaufvertrages über das noch zu vermessende Trennstück des Grundstücks in Höhe von 1.080,– DM ist für die nachfolgende getrennte Beurkundung der Auflassung des inzwischen katasterlich fortgeschriebenen Trennstücks die halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a) KostO in Höhe von 270,– DM erwachsen. Entgegen der, Ansicht des angefochtenen Beschlusses kann der Notar die Gebühr für die gesonderte Beurkundung der Auflassung in voller Höhe geltend machen und nicht nur in Höhe einer Beglaubigungsgebühr von 135,– DM, die gemäß § 45 KostO erwachsen wäre, wenn er die Auflassung zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet und die gemäß § 28 GBO erforderliche und von dem Schuldner anschließend erstellte genaue katastermäßige Bezeichnung des Trennstücks (sog. Identitätsfeststellung) zur Wahrung der Form des § 29 GBO beglaubigt hätte.
Dieser kostengünstigere Weg für die Veräußerung eines zunächst noch nicht vermessenen Grundstücksteils wird zwar nach überwiegender Ansicht für gangbar gehalten (vgl. die Nachweise bei Palandt-Bassenge § 925 BGB Anm. 5 a bb; offengelassen aber von BGHZ 37, 233 = NJW 1962, 1517 und WPM 1978, 192); dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß der Notar die Identitätsfeststellung in der Regel nicht den Beteiligten überlassen können wird, sondern sie zumindest- gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 KostO entwerfen und beglaubigen wird, wenn er nicht sogar die Ergänzung des Veräußerungsvertrages gemäß § 42 KostO beurkunden wird. Das wäre vorliegend noch kostengünstiger gewesen; zwar wäre eine volle Gebühr erwachsen, aber nur nach einem Wert von einem Zehntel des ergänzten Vertrages (vgl. Senatsbeschluß 10 W 48/79 mit Nachweisen), hier also nach einem Wert von 30.260,– DM, so daß die Gebühr nur 125,– DM betragen hätte.
Die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung ist in einem solchen Fall jedoch keine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 KostO. Eine solche liegt nach herrschender Ansicht, die auch der Senat vertritt (10 W 104/77 = Rpfleger 1978, 70 = JurBüro 1978, 275 = VersR 1978, 186 = KostRspr. KostO § 16 Nr. 47) nur, bei einem eindeutigen und offen zu Tage tretenden Verstoß gegen materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen vor. Beides ist nicht gegeben. Zwar muß der Notar von mehreren Wegen grundsätzlich den billigsten wählen und über vermeidbare Kosten die Beteiligten belehren (vgl. Korintenberg/Ackermann/Lappe § 16 KostO RN 53. und 54 mit Nachweisen), zur Vermeidung einer Schädigung der Beteiligten muß er, jedoch den sachdienlicheren und vor allem den sichereren Weg betreten. Das ist bei der vorliegenden Fallgestaltung die getrennte Beurkundung. Denn nur nach Vermessung und katastermäßiger Erfassung und Beschreibung kann die endgültige Bezeichnung des Trennstücks zweifelsfrei angegeben werden. Haegele (Grundbuchrecht, S. 191 RN 389) rät daher von einer gemeinsamen Beurkundung ab; nach Kuntze/Herrmann/Ertl/Eickmann (§ 20 GBO RN 103) müsse eine solche auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt werden, wenn. z.B. die aufzulassende Fläche bereits durch eine frühere Vermessung bestimmt sei; anderenfalls besteht die Gefahr, daß Übereignung und Eintragung nicht übereinstimmen, was zu Rechtsstreitigkeiten führt (vgl. BGH DnotZ 1968, 22 und 1969, 286). Die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch ist für den Rechtsverkehr wichtiger als die Zeit- und Kostenersparnis.
Angesichts dieser durch die getrennte Beurkundung vermiedenen Gefahren handelte der Notar auch nicht amtspflichtwidrig, indem er es unterließ, den Schuldner auf diese nicht so sichere, aber um höchstens 145,– DM billigere Möglichkeit hinzuweisen, damit dieser die Entscheidung selber treffe. Eine Aufrechnung des Schuldners mit einem Schadensersatzanspruch kommt somit nicht in Betracht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 156 Abs. 4 S. 3 und 4 und 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 610131 |
DNotZ 1981, 74 |