Entscheidungsstichwort (Thema)

Wucher

 

Verfahrensgang

StA Düsseldorf (Aktenzeichen 311 Js 31/98)

 

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller bezichtigt die Beschuldigten des Mietwuchers. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und der Generalstaatsanwalt die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der unzulässig ist, weil er nicht in der gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nach dieser Bestimmung muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Diese Darstellung soll das Bericht in die Lage versetzen, den Antrag ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten, andere Schriftstücke und auch Anlagen der Antragsschrift auf seine Erfolgsaussicht zu überprüfen. Sie muß deshalb eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite enthalten, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung hat zumindest in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitzuteilen (vgl. KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., § 172 Rn. 34, 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rn. 27, jeweils m.w.N.). Dazu gehört auch die Darlegung, daß die Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1, und Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. VRS 82, 352, 356; VRS 84, 450; Senatsbeschluß vom 18. November 1997 – 1 Ws 891/97; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 250; KG JR 1989, 260).

III.

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Antragstellers nicht gerecht.

1) Es fehlt bereits an Darlegungen darüber, wann der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 1998 dem Antragsteller zugegangen ist und wann er seine Beschwerde vom 2. Februar 1998 abgesandt hat. Infolgedessen ist ohne Rückgriff auf die Akten nicht feststellbar, daß die Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist.

2) Die Antragsschrift enthält, zwar eine Sachdarstellung, die im wesentlichen aus Zitaten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 1994 besteht. Diesen Ausführungen läßt sich jedoch nur entnehmen, daß das Amtsgericht für unterschiedliche Zeiträume Überschreitungen der ortsüblichen Miete um 83,55 %, 72,53 % und 58,93 % und damit objektiven Mietwucher festgestellt hat, der nach der Rechtsprechung bei Überschreiten der ortsüblichen Miete um mehr als 50 % vorliegt.

3) Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Mietwuchers nach § 302 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt darüber hinaus jedoch voraus, daß sie die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Anzeigeerstatters ausgebeutet haben. Zum Vorliegen einer Zwangslage trägt der Antragsteller vor, daß er lediglich eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 1.200,– DM monatlich beziehe. Ob das bereits eine Zwangslage i.S.d. § 302 a Abs. 1 StGB bedeutet, bedarf keiner Klärung. Da der Mietwucher Vorsatz des Täters voraussetzt, mußten die Beschuldigten die evtl. Zwangslage des Antragstellers gekannt haben. Daß ihnen sein Einkommen bekannt war, trägt er jedoch nicht vor.

Ferner mußte der Vorsatz der Beschuldigten auch die Überschreitung der ortsüblichen Miete um mehr als 50 % umfaßt haben. Daß das der Fall war, wird von dem Antragsteller nicht ausgeführt. Trotz der vom Amtsgericht berechneten erheblichen Überschreitung der ortsüblichen Miete liegt die Kenntnis der Beschuldigten von dem Mißverhältnis auch nicht auf der Hand, denn wie sich aus den zitierten Urteilsgründen ergibt, ist das Amtsgericht bei seiner Berechnung von dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen R., der eine höhere ortsübliche Miete errechnet hatte, abgewichen. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsansichten des Amtsgerichts und des Sachverständigen und ihrer unterschiedlichen Berechnungen der ortsüblichen Miete kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Beschuldigten schon vorher von der Berechnungsweise des Amtsgerichts ausgegangen sind und die von diesem errechnete Differenz zwischen ortsüblicher und vertraglicher Miete erkannt haben.

Demnach wären in dem Antrag Ausführungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen, die fehlen.

4) Schließlich entsprechen auch die Beweisangebote des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.

Die Antragsschrift enthält zwar am Ende eine Liste von 12 Beweisurkunden, von denen Ablichtungen als Anlagen beigefügt sind. Da eine Bezugnahme auf Anlagen unzulässig und der Inhalt der Schriftstücke – abgesehen von dem ...

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