Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der angemessenen Abfindung für Minderheitsaktionäre

 

Normenkette

GG Art. 14; AktG §§ 264 ff.; AktG §§ 320 ff.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 82 O 165/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin A. und der Antragsteller B. und Dipl.-Math. C.E.C. sowie die Anschlussbeschwerden der Anschlussantragsteller Prof. Dr. D. und E. GmbH gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 25.2.2004 werden zurückgewiesen.

Die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) jeweils zu 29,85 %, der Beschwerdeführer zu 3) zu 19,9 %, der Anschlussbeschwerdeführer zu 4) zu 19,9 % und die Anschlussbeschwerdeführerin zu 5) zu 0,5 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Jahre 1989 beschloss die Bundesregierung aufgrund des Gesetzes über die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom 11.6.1989 (BGBl. I, 621) die Teilprivatisierung der DSL Bank).

Am 15.8.1989 wurde die DSL Holding AG (nachfolgend: Antragsgegnerin) gegründet und im Handelsregister des AG Bonn unter HRB 4924 eingetragen. Rechtsträger der DSL Bank blieben die BRD mit etwa 99 % und die Länder Bayern und Berlin mit zusammen etwa 1 %. Aus Erwägungen des Körperschaftsteuerrechts wurde die Antragsgegnerin nicht unmittelbar am Kapital der DSL Bank beteiligt; vielmehr wurde für sie die Rechtsstellung einer atypischen und stillen Gesellschafterin begründet, und zwar derart, dass sich - bezogen auf das Kapital der DSL Bank - eine Beteiligungsquote von 48 % ergab. Die Einzelheiten des Beteiligungskonzepts folgen aus der ursprünglichen Satzung der DSL Bank und aus dem Beteiligungsvertrag vom 6.9.1989, der durch einen "Interessenwahrungsvertrag" zwischen der Antragsgegnerin und der BRD vom gleichen Tage flankiert wurde. Seit Mitte 1989 unterhielt somit die Antragsgegnerin eine atypische stille Beteiligung an der seinerzeit in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten DSL Bank. Bei diesen Rechtsverhältnissen blieb es bis Anfang 2000.

Durch das DSL-Bank-Umwandlungsgesetz vom 16.12.1999 (BGBl. I, 2441), das am 23.12.1999 in Kraft trat, wurde die DSL Bank mit Wirkung zum 1.1.2000 von der Anstalt des öffentlichen Rechts in eine AG umgewandelt. Bereits vorher haben die Rechtsträger der DSL Bank, also die BRD und die Länder Bayern und Berlin, die zukünftigen, nämlich erst durch Umwandlung der Anstalt in eine AG entstehenden Aktien an der DSL Bank an die D.P. veräußert. Die Antragsgegnerin war in dieses Projekt nicht eingebunden. Als Folge der Umwandlung der DSL Bank in eine AG bestand die stille Beteiligung der Antragsgegnerin ab dem 1.1.2000 an der DSL Bank AG.

Seit der zweiten Jahreshälfte 1999 ist die D.P. AG Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin. Dazu ist es aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots der Postbank gekommen, das zum Erwerb von gut 81 % der Aktien der Antragsgegnerin geführt hat. Durch spätere Zukäufe, teilweise im Zusammenhang mit dem von den Antragstellern vorgelegten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot aus August 2001, hat die D.P. AG ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin auf ca. 85 % aufgestockt.

Im Mai 2000 wurde die DSL Bank auf ihre Alleinaktionärin D.P. AG verschmolzen. Die stille Beteiligung der Antragsgegnerin an der DSL Bank setzt sich gem. § 23 UmwG an der D.P. AG fort. Die Antragsgegnerin verfügt daher über eine stille Beteiligung an ihrer Mehrheitsaktionärin.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 22.11.2000 hat die Auflösung der Antragsgegnerin beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren beim LG Bonn mehrere Anfechtungsklagen anhängig (Az.: 14 O 160/00). Die Klagen sind durch Urteil vom 2.5.2002, inzwischen rechtskräftig, abgewiesen worden. Der Beschluss über die Auflösung der Antragsgegnerin wurde am 19.2.2001 in das Handelsregister eingetragen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgte im Februar 2001.

Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.8.2001 hat über die Anpassung der aus Anlass der Verschmelzung der DSL Bank auf die D.P. AG übergegangenen, ursprünglich zwischen der Antragsgegnerin und der DSL Bank abgeschlossenen Beteiligung vom 6.9.1989 Beschluss gefasst und in diesem Zusammenhang die Beteiligungsquote der Antragsgegnerin an der D.P. AG auf 9,42 % festgesetzt. Die Änderung des Beteiligungsvertrages wurde am 28.11.2001 in das Handelsregister der P. eingetragen. Eine Eintragung in das Handelsregister der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Gegen den Zustimmungsbeschluss zu dem neugefassten Beteiligungsvertrag erhob die Aktionärin Kreissparkasse B. Anfechtungsklage vor dem LG Bonn. Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre und der Antragsteller zu 2) sind der Anfechtungsklägerin Kreissparkasse B. als Nebenintervenienten beigetreten. Nachdem die Anfechtungsklägerin Kreissparka...

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