Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 06.09.2016; Aktenzeichen 20 O 325/16)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Bonn vom 6.9.2016 - 20 O 325/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 840.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) aufzugeben, sie - die Antragsteller - zur Teilnahme an den Paralympischen Spielen 2016 in Rio de Janeiro, Brasilien, zuzulassen.

A. Ganz erhebliche Bedenken bestehen bereits hinsichtlich des Bestehens eines Verfügungsgrundes.

1. Nach der vom Antragsgegner schon am 7.8.2016 getroffenen Entscheidung, das RPC wegen des Vorwurfs staatlich organisierten Dopings von der Mitgliedschaft im IPC zu suspendieren und die dem RPC unterstehenden Athleten von der Teilnahme an den Paralympischen Spielen 2016 auszuschließen, haben die Antragsteller mit der Ausbringung ihres Begehrens nach einstweiligem Rechtsschutz etwas mehr als vier Wochen und zudem bis unmittelbar vor Beginn der am 7.9.2016 eröffneten Spiele zugewartet, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund dargetan oder sonst ersichtlich ist. Auf eine hinreichende Wahrnehmung (auch) ihrer individuellen rechtlichen Interessen im Rahmen des vom RPC angestrengten Schiedsverfahrens haben die Antragsteller vernünftigerweise von vornherein nicht, spätestens aber seit der Entscheidung des CAS (schon) vom 23.8.2016 nicht mehr vertrauen dürfen; in jener Entscheidung ist hervorgehoben worden, dass etwaige individuelle Rechte einzelner Athleten im zu Grunde liegenden Schiedsgerichtsverfahren nicht berücksichtigt worden sind. In Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa jüngst Beschluss v. 11.7.2016 - VI-W (Kart) 6/16) m.w.N.) geben die dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit gewichtigen Anhalt dafür, dass es an der erforderlichen Dringlichkeit der Angelegenheit fehlt. Dies gilt umso mehr, als die späte Einreichung des Verfügungsantrags in erster Instanz im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt unmittelbare Bevorstehen der Wettkämpfe ganz offensichtlich nicht geeignet gewesen ist, eine Teilnahme aller beteiligten Athleten an den Spielen hinreichend sicher zu gewährleisten.

2. Soweit sie den Antragsgegner zu ihrer Zulassung zu den Paralympischen Spielen 2016 verpflichtet wissen wollen, begehren die Antragsteller den Erlass einer auf Erfüllung der von ihnen reklamierten Ansprüche gerichteten Leistungsverfügung. Ob und inwieweit im Einzelnen sie entsprechend den in ständiger Rechtsprechung des Senats sowie weiterer Oberlandesgerichte vertretenen Grundsätzen eine bestehende oder zumindest drohende Notlage anführen können, die ausnahmsweise den Erlass einer über die (bloße) Sicherung von Ansprüchen hinausgehenden Befriedigungsverfügung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 14.10.2015 - VI-U (Kart) 9/15, Rz. 12 bei juris m.w.N.), erscheint äußerst zweifelhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (lediglich unter den Angaben zum Streitwert des Verfügungsverfahrens erfolgten) Darlegungen der Antragsteller zu drohenden finanziellen Einbußen aus entgangenen Sponsorengeldern; dieser völlig pauschale Vortrag entbehrt sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich der fraglichen Auswirkungen eines Teilnahmeausschlusses für jeden einzelnen Antragsteller jedweder Substantiierung.

B. Ob die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich eines festzustellenden Verfügungsgrundes im Ergebnis durchgreifen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls steht den Antragstellern kein Verfügungsanspruch zur Seite.

1. Das Verfügungsbegehren (jedenfalls) der Antragsteller zu 1. bis zu 6., zu 10. bis zu 14., zu 17. bis zu 18., zu 24., zu 28. bis zu 37., zu 39. bis zu 41., zu 44., zu 52., zu 59. und zu 65. bis 84. geht von vornherein ins Leere, weil insoweit die Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an den Paralympischen Spielen 2016 jeweils auf eine dem Antragsgegner inzwischen unmögliche Leistung gerichtet sind und allein schon deshalb ein Verfügungsanspruch dieser Antragsteller zwingend ausscheidet. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die für die vorbezeichneten Antragsteller in Betracht kommenden Wettkämpfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfügungsgesuch entweder bereits beendet worden sind oder schon begonnen haben, so dass für die Antragsteller - wie diese selbst dargetan haben (vgl. Schriftsatz v. 12.9.2016 nebst Anl. AS 29) - eine Teilnahme an diesen Wettkämpfen unter keinen Umständen mehr möglich ist.

Darüber hinaus erscheint fraglich, ob auch bei den übrigen (34) Antragstellern ihre Zulassung zu den Spielen bereits unmöglich geworden ist, weil - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - die W...

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