Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2018.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9375,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Kaskoversicherung für das Fahrzeug BMW xDrive 35d, ..., geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 21.12.2015 (Bl. 65 ff. GA) nebst den zugrunde liegenden AKB 2015 (Bl. 26 ff. GA) verwiesen.
Die Klägerin zeigte der Beklagten unter dem 12.01.2016 telefonisch einen Unfallschaden an dem Fahrzeug an und unterschrieb unter dem 29.01.2016 eine schriftliche Schadenanzeige (Bl. 132 f. GA) wegen eines zwischen den Parteien streitigen Unfalls am Abend des 11.01.2016. Sie gab an, sie sei gegen 21.00 Uhr auf der regennassen E.-straße in D. in Fahrtrichtung A42 in einer Rechtskurve ins Schleudern gekommen und von der Straße abgekommen. Dabei sei sie gegen eine Warnbarke auf der linken Fahrbahnseite gestoßen, wodurch ihr Fahrzeug an der linken Seite beschädigt worden sei.
Ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde am 18.03.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem die Wirtschaftsbetriebe D. gegenüber der Polizei mitgeteilt hatten, dass kein Schaden entstanden sei bzw. keine Kosten geltend gemacht würden (Bl. 14 f. GA). Bereits zuvor hatte die Beklagte unter dem 24.02.2016 die Deckung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch die Klägerin abgelehnt (Bl. 10 GA).
Die Klägerin hat behauptet, der Unfall habe sich so zugetragen, wie von ihr gegenüber der Beklagten angegeben. Nach einem heftigen Streit mit ihrem Ehemann habe sie zu ihrer Freundin nach E. fahren wollen. Sie sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe lediglich die Schäden am eigenen Fahrzeug festgestellt, und zwar wegen der Dunkelheit lediglich den teilweise abgerissenen Außenspiegel. Einen Fremdschaden habe sie nicht bemerkt und daran auch nicht gedacht, deshalb sei sie unmittelbar darauf wieder nach Hause gefahren. Erst dort habe sie dann vor der heimischen Garage stehend die Kratzer an der Seite des PKW bemerkt. Am nächsten Morgen habe sie dann ihrem Ehemann von dem Unfall erzählt und sei dann auf Anraten ihres Sohnes zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Durch den Unfall sei ein Sachschaden an ihrem PKW entsprechend dem Gutachten vom 28.01.2016 (Bl. 6 ff. GA) in Höhe von 10.375,26 Euro netto entstanden, so dass sie wegen der Selbstbeteiligung in Höhe von 1 000 Euro einen Anspruch in Höhe von 9375,26 Euro gegen die Beklagte habe.
Die Beklagte hat den gesamten Unfallhergang bestritten und behauptet, dass es sich aufgrund im Einzelnen aufgeführter Indizien zumindest um einen manipulierten Unfall gehandelt habe. Zudem sei sie wegen der Unfallflucht der Klägerin leistungsfrei, da durch den (angeblichen) Anstoß der Klägerin an der Warnbarke ein Sachschaden in Höhe von jedenfalls 50 Euro entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 17.05.2018 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin abgewiesen, weil diese vorsätzlich den Unfallort verlassen habe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die Klägerin habe gegen ihre aus § 142 StGB resultierende Wartepflicht verstoßen, da sie durch Beschädigung der Warnbarke einen Fremdschaden verursacht habe, für den unerheblich sei, ob die Verkehrsbetriebe - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Geltendmachung verzichten. Sie habe jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, indem sie nach dem von ihr bemerkten Unfall nach Hause gefahren sei, ohne sich hinreichend zu vergewissern, dass keine weiteren Schäden entstanden seien; ferner habe die Klägerin dadurch auch ihre Obliegenheit gemäß E.1.1.3 AKB 2015 vorsätzlich verletzt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt, da weder ihre Fahrtüchtigkeit überprüft werden konnte, noch ob überhaupt sie - und nicht jemand anderes - den PKW geführt habe.
Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfe...