Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17.07.2017 (VK 1 - 27/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das C. J. schrieb als Vergabestelle der Antragsgegnerin im September 2016 im nicht offenen Verfahren die Vergabe "Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die zivil-gewerbliche Bewachung von 2 Liegenschaften der C. in Cb." aus. Das C. S. der Antragsgegnerin schrieb etwa zeitgleich vergleichbare Bewachungsleistungen in seinem Zuständigkeitsbereich aus. Die Antragstellerin beteiligte sich an beiden Vergabeverfahren, war jedoch jeweils nicht als Zuschlagsprätendentin vorgesehen.
In dem vom C. S. als Vergabestelle geführten Vergabeverfahren stellte die Antragstellerin am 13.02.2017 einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes. Das Verfahren erhielt das Aktenzeichen VK 2 - 23/17. Am 21.02.2017 erteilte die Vergabekammer in jenem Verfahren den Hinweis, dass auf der Grundlage der bekannt gemachten Wertungsmatrix eine vergaberechtskonforme Wertungsentscheidung nicht möglich sei.
Dessen ungeachtet versandte das C. J. der Antragsgegnerin, das den Bietern vergleichbare Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt hatte, am 24.02.2017 bezüglich des von ihm durchgeführten Vergabeverfahrens eine Vorabmitteilung nach § 134 GWB an die Antragstellerin (Anlage AS 4). Das Schreiben beschränkte sich auf den Hinweis, dass das Unternehmen T. aus L. bei den Losen 1 und 2 jeweils die höchste Punktzahl erreicht und damit das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Nachdem die Antragstellerin im Rahmen einer telefonischen Anfrage am 02.03.2017 von der Vergabestelle in J. keine weitere Begründung für die Wertungsentscheidung erhalten hatte (vgl. Anlage AS 5), rügte sie mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 03.03.2017 (Anlage AS 6) den unzureichenden Inhalt des Vorabinformationsschreibens und die intransparente und nicht den vergaberechtlichen Vorschriften entsprechende Angebotswertung. Das Rügeschreiben war an das C. J. gerichtet.
Am 03.03.2017 teilte die Antragsgegnerin im Vergabenachprüfungsverfahren VK 2 - 23/17 mit, dass den Rügen der Antragstellerin in jenem Verfahren abgeholfen und das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt werde. Die Antragstellerin erhielt diese Mitteilung am 06.03.2017. Am gleichen Tag erhielt sie vom C. J. der Antragsgegnerin ein um die Angabe von Wertungspunkten ergänztes Vorabinformationsschreiben (Anlage AS 7) zu dem von diesem, dem C. J., geführten Vergabeverfahren. Das Schreiben enthielt die Mitteilung, dass der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses der 27.03.2017 sei.
Die Antragstellerin, die das zweite Vorabinformationsschreiben des C. J. immer noch für unzureichend hielt, stellte am 07.03.2017 nach nochmaliger Rüge mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Bundes, mit welchem sie unter anderem den aus ihrer Sicht unzureichenden Inhalt des zweiten Vorabinformationsschreibens rügte. Wegen der Einzelheiten des Nachprüfungsantrags im vorliegenden Verfahren, der demjenigen im Parallelverfahren VK 2 - 23/17 nachgebildet war, wird auf die Verfahrensakte der Vergabekammer (Bl. 88-102) verwiesen.
Am 09.03.2017 erklärte die Antragstellerin das bei der 2. Vergabekammer des Bundes anhängige Vergabenachprüfungsverfahren VK 2 - 23/17, an dem das C. S. der Antragsgegnerin beteiligt war, wegen der getroffenen Abhilfeentscheidung für erledigt.
Am 16.03.2017 wies die 1. Vergabekammer des Bundes das C. J. im vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren auf das beendete Verfahren VK 2 - 23/17 sowie darauf hin, dass auch in dem bei ihr beanstandeten Vergabeverfahren eine vergaberechtskonforme Wertung wegen vergleichbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten des erteilten Hinweises wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 331-333 der Verfahrensakte der Vergabekammer).
Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 bestellten sich daraufhin die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und teilten mit, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt werde. Am 23.03.2017 erklärte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 07.03.2017 in Reaktion hierauf für erledigt.
Mit Beschluss vom 17.07.2017 hat die Vergabekammer der Antragstellerin gemäß § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, dass dies der Billigkeit entspreche. Das zweite Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin hätte, so die Vergabekammer, vermieden werden können, wenn die Antragstellerin in ihrer an das C. J. gerichteten Rüge auf die Parallelausschreibung des C. S. und die dazu vertretene Rechtsauffassung der 2. Vergabekammer des Bu...