Leitsatz (amtlich)
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, juris).
2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als "praktisch wartungsfrei" angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.
3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 185/84, Rn. 9, juris).
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 102/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 26. Oktober 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 176.644,41 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wasserschadens in den Therapieräumen seiner Versicherungsnehmer, der Firmen .... Die von den Versicherungsnehmern gemieteten Räume befinden sich im 2. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses in der ...Straße in .... Über diesen Räumlichkeiten befinden sich die Mieträume des Beklagten, der dort seine internistische Arztpraxis betreibt. Die Versicherungsnehmer unterhalten beim Kläger jeweils eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung.
In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2015 bis 28. Dezember 2015 drang aus den Räumlichkeiten des Beklagten Wasser in die Räume der Versicherungsnehmer. Das Wasser entwich dem Zuleitungsschlauch zu einem Wasseraufbereitungsgerät des Modells "...". Dieses Gerät hatte der Beklagte um das Jahr 2000 von einem Sanitärinstallationsfachbetrieb einbauen lassen. Es soll der Reinigung des Trinkwassers aus öffentlichen Leitungsnetzen dienen, indem es unerwünschte Schadstoffe entfernt, die Wasserqualität kontinuierlich überprüft und eine Wasserreinigung "nach dem Vorbild der Natur" vornimmt. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage wurde das eindringende Wasser nicht zeitnah festgestellt. Es gelangte durch eine Öffnung im Boden der Praxis des Beklagten in die Räume der Versicherungsnehmer und richtete dort u.a. Schäden an den Decken, den Böden sowie dem Mobiliar an. Aufgrund der Sanierungsarbeiten konnten die Räume - so die Behauptung des Klägers - bis zum 11. April 2016 nicht genutzt werden.
Der Beklagte unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der .... Diese wies mit Schreiben vom 13. Januar 2017 die Einstandspflicht des Beklagten für die entstandenen Schäden zurück.
Der Kläger hat behauptet, der in das Wasseraufbereitungsgerät eingebaute Schlauch sei porös geworden und geborsten, was zum kontinuierlichen Wasseraustritt geführt habe. Da dies 17 Jahre nach dem Einbau erfolgt sei, handele es sich nicht um einen Materialfehler, sondern um einen altersbedingten Verschleiß bzw. eine Materialermüdung, mit der zu rechnen war. Er hat gemeint, der Beklagte habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Wasseranschluss habe unter permanentem Druck gestanden. Das Wasser sei während Abwesenheitszeiten nicht abgestellt worden. Auch in den Weihnachtsferien habe keine Kontrolle stattgefunden. Der Beklagte hätte einen Aquastopp bzw. einen Leckwassermelder einbauen lassen müssen, dann wäre allenfalls eine geringe Wassermenge ausgetreten. Des Weiteren habe der Beklagte es versäumt, den Schlauch in regelmäßigen Abständen fachmännisch kontrollieren zu lassen.
Weiter hat der Kläger behauptet, seinen Versicherungsnehmern seien Schäden in Höhe der geltend gemachten Klageforderung entstanden, für die er aufgekommen sei. Hierzu hat er näher vorgetragen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 176.644,41 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2017 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, der Grund für den Wasseraustritt sei ungeklärt. Weder sei das Ventil defekt gewesen, noch habe sich der Anschluss gelöst. Der Schlauch sei nicht altersschwach gewesen, vielmehr sei er an einer Stelle aus unbekannten Gründen gebrochen. Es handele sich bei dem Wasseraufbereiter um ein einfaches Küchengerät, welches er fachmännisch habe installieren lassen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei er verpflichtet gewesen, die Anlage einer nachfolgenden Wartung bzw. Inspektion zu unterziehen. Eine Aquastoppeinrichtung sei für derartige Geräte weder vorgeschrieben...