Entscheidungsstichwort (Thema)
Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt auch bei GmbH
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn der Antragsteller die Rechtsform einer GmbH innehat, genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich die Erklärung, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.06.2003; Aktenzeichen 3 O 566/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 26.6.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich dagegen, dass das LG in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss an außergerichtlichen Kosten der Beklagten Umsatzsteuer i.H.v. 123,20 Euro berücksichtigt hat, von denen der Kläger 72 % zu tragen hat.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Über die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat gem. § 568 ZPO der Einzelrichter des Senates zu entscheiden.
Die Beschwerdesumme von fünfzig Euro, § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO ist erreicht, denn von der im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Umsatzsteuer i.H.v. 123,20 Euro entfallen auf den Kläger 72 %, das sind 95,18 Euro.
Die Umsatzsteuer hat das LG zu Recht berücksichtigt. Nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die (bloße) Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat die Beklagte abgegeben. Grundsätzlich ist dann die beantragte Umsatzsteuer zu erstatten (BGH v. 11.2.2003 – VIII ZB 92/02, MDR 2003, 656 = BGHReport 2003, 642 = NJW 2003, 1534; OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2003, 375), weil das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belastet werden soll (BVerfG v. 17.2.1995 – 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).
Nur wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergibt, können die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben (BVerfG v. 17.2.1995 – 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382; BGH v. 11.2.2003 – VIII ZB 92/02, MDR 2003, 656 = BGHReport 2003, 642 = NJW 2003, 1534 m. N.). Dies ergibt sich jedoch gerade nicht aus der Behauptung des Klägers, eine GmbH – wie die Beklagte – sei hinsichtlich aller Geschäftsvorgänge der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Behauptung trifft nicht uneingeschränkt zu.
Gemäß § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer … im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wer Unternehmer im umsatzsteuerlichem Sinn ist, bestimmt § 2 UStG. Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht (Georgy in Plückebaum/Malitzky, UStG, Loseblatt Kommentar, § 2 Abs. 1 UStG, Anm. 45 m.N.). Zwar besteht bei Gesellschaften des Handelsrechts die (widerlegbare) Vermutung, dass sie Unternehmereigenschaft besitzen (Georgy in Plückebaum/Malitzky, UStG, Loseblatt Kommentar, § 2 Abs. 1 UStG, Anm. 45 m.N.). Ob die Vermutung im Einzelfall widerlegt ist oder nicht ist aber eine Frage des materiellen Umsatzsteuerrechtes, die – wie dargelegt – im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1112404 |
ZAP 2004, 598 |
NJOZ 2004, 578 |