Leitsatz (amtlich)
Ein ausländischer Wohnungseigentümer, dem der vorhandene Kabelanschluss den Empfang nur eines Programms in seiner Landessprache ermöglicht, kann grundsätzlich auch dann die Zustimmung der Miteigentümer zur Anbringung einer Satellitenanlage verlangen, wenn in der ihm beim Erwerb seines Wohnungseigentums bekannten Teilungserklärung die Anbringung privater Antennenanlagen am gemeinschaftlichen Eigentum untersagt ist, es sei denn, die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe ein überwiegendes Interesse der übrigen Wohnungseigentümer.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 14; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.06.2000; Aktenzeichen 25 T 136/00) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 47/99) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) sind griechische Staatsangehörige. Sie sind Eigentümer einer im Erdgeschoss liegenden Wohnung der o.a. Eigentumsanlage. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein kostenpflichtiges Fremdsprachenpaket mit u. a. einem griechisch sprachigen Programm (ERT SAT) eingespeist wird, dass über eine sogenannte Set/Top/Box und eine kostenpflichtige Smart/Card empfangen werden kann.
Die Teilungserklärung vom 21.11.1989 bestimmt in § 3 Ziff. 8:
Die Anbringung privater Antennenanlagen am Gemeinschaftseigentum für Fernsehen, Amateurfunk und Rundfunk ist nicht zulässig.
In der Hausordnung der Gemeinschaft ist bestimmt:
Außenantennen außerhalb der Wohnung sind nicht zulässig.
Die Beteiligten zu 1 haben unter Hinweis darauf, dass sie durch Aufstellen einer mobilen Satellitenanlage auf ihrer Terrasse einen griechischen Sender nicht empfangen können, in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 04.05.1999 beantragt, ihnen zu gestatten, auf dem Dach des Hauses eine Parabolantenne mit Kabelführung durch die Versorgungsschächte zu installieren. Der Antrag ist von den Wohnungseigentümern mit Mehrheit abgelehnt worden.
Die Beteiligten zu 1) haben beim Amtsgericht beantragt,
- den Beschluss der Eigentümergemeinschaft … vom 04.05.1999 zu Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung vom 04.05.1999, wonach den Antragstellern die Genehmigung zur Anbringung einer Parabol-Antenne für die Wohnung Nr. 4 nicht erteilt wurde, für unwirksam zu erklären;
- die Antragsgegner zu verpflichten, der Errichtung einer Satellitenempfangsanlage durch die Antragsteller auf dem Dach des Hauses … zuzustimmen und zu dulden, dass die Antragsteller eine Satellitenempfangsanlage auf dem Dach des Hauses installieren.
Sie haben geltend gemacht, die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Dach stelle allenfalls eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar. Nur mit einer Satellitenanlage könnten sie einen griechischen Sender empfangen, bei ERT/SAT handele es sich um eine in Deutschland ansässige Sendeanstalt, die lediglich ein Programm in griechischer Sprache ausstrahle.
Die übrigen Beteiligten haben dem Antrag widersprochen und vorgetragen, dem Informationsbedürfnis der Beteiligten zu 1) werde mit dem Empfang eines griechisch sprachigen Senders genügt, zumal weitere Informationsmöglichkeiten durch Rundfunk und Presse gegeben seien.
Im übrigen sei eine Einspeisung weiterer griechischer TV- und Radiosender in das vorhandene Kabelnetz vorgesehen. Schließlich müssten die Beteiligten zu 1) die Bestimmungen der Teilungserklärung und der Hausordnung, die ihnen bei Erwerb der Wohnung bekannt gewesen seien, gegen sich gelten lassen. Eine Satellitenempfangsanlage auf dem Dach würde abgesehen von dem damit verbundenen Eingriff in die Gebäudesubstanz auch das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nachteilig verändern.
Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) ihr Begehren weiter. Die übrigen Beteiligten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 21, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, denn der Beschluss des Landgerichts halt der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt, die Anbringung einer Satellitenschüssel auf dem Dach der Wohnanlage steile eine bauliche Veränderung dar, die mit nachteiligen Einwirkungen auf das Bauwerk verbunden sei, welche die Eigentümergemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Grundr...