Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 15.01.2003; Aktenzeichen 91 O 230/00) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 15.1.2003 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.
Beschwerdewert: 4.800.000 Euro.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft. Diese wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 21.6.2000, dem ihre Hauptversammlung am 17.8.2000 zugestimmt hatte, auf die Z. Versicherungs-Aktiengesellschaft (Deutschland) verschmolzen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 27.10.2000. Sie wurde am 24.11.2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Verschmelzungsvertrag sieht in § 2 (S. 31/32 Verschmelzungsbericht) als Gegenleistung für die Aktionäre der A. vor:
- für je 1 auf den Namen der A. lautende Aktie im Nennbetrag von 1.000 DM 10 Stück auf den Namen lautende Aktien der Z.,
- für je 1 auf den Namen lautenden Aktie der A. im Nennbetrag von 100 DM 1 auf den Namen lautende Aktie der Z.
Die als Gegenleistung zu gewährenden Aktien der Z. sind nicht-vinkulierte Namens-Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 100 DM je Aktie. Für den Fall, dass in einem Spruchverfahren nach §§ 305 ff. UmwG a.F. eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung rechtskräftig festgesetzt wird, soll die Entscheidung gem. § 311 UmwG a.F. für und gegen alle Aktionäre der A. gelten.
Grundlage des angebotenen Umtauschverhältnisses war das Gutachten der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main. Der Verschmelzungsbericht wurde von der gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüferin, der S. & P. OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hamburg, geprüft.
Die Antragsteller haben das Angebot für unzureichend gehalten und die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung beantragt, da das dem Verschmelzungsbericht zu Grunde liegende Umtauschverhältnis nicht angemessen sei.
Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Anträge keine sachlichen Einwände gegen das Gutachten enthielten und die Anträge daher zurückzuweisen seien.
Das LG hat die Anträge zurückgewiesen. Die Ermittlung des Umtauschverhältnisses, insb. die Bewertung der beiden Unternehmen, sei schlüssig begründet. Das Ergebnis des Verschmelzungsberichts sei von der gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüferin als nachvollziehbar und überzeugend bestätigt worden. Ohne konkrete Einwände gegen das Gutachten von Seiten der Antragsteller habe die Kammer keine Veranlassung, weitere Nachforschungen anzustellen.
Gegen den Beschluss richten sich die fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller. Der Antragsteller zu 3) rügt, dass der Verschmelzungsbericht kein Zahlenmaterial zur Entwicklung der einzelnen Versicherungssparten der Verschmelzungspartner enthalte. Er hält die Prognose für die ewige Rente der A. insb. im Hinblick auf die günstigere Beitragsentwicklung für verfehlt. Auch die Diskrepanz im Kapitalanlageergebnis sei nicht nachvollziehbar. Eine risikoärmere Spekulation bei der A. müsse sich in der Verschmelzungswertrelation für diese positiv auswirken. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Unternehmensbewertung bewertungstechnisch auf den 31.12.1999 abstelle und der seit März 2000 eingetretene Kursverfall bis zum Tag der Hauptversammlung im August 2000 im Anlageportfolio der Z. nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich sei die A. Tochter P. anlässlich des Squeeze-Out-Verfahrens im Jahre 2002 um 2/3 höher bewertet. worden als im Verschmelzungsbericht Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass das versicherungstechnische Ergebnis bei A. und P. in der Planungsphase in alle Ewigkeit negativ ausfalle.
Sie beantragen, einen Ausgleich durch bare Zuzahlung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
Sie hält die Einwendungen der Antragsteller für nicht stichhaltig. Bei allen Gesellschaften sei im Planungszeitraum ein versicherungstechnisches Ergebnis erzielt worden, das zwar schlechter sei als 1997/98, aber besser als 1999. Zudem sei das versicherungstechnische Ergebnis der Zürich nahezu fünf Mal schlechter als das der A. Im Ergebnis verschlechtere sich auch das prognostizierte Kapitalanlageergebnis der Z. im Vergleich zur Vergangenheit erheblich, wohingegen es sich bei der A. verbessere. Eine Benachteiligung der Aktionäre der A. sei nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Höhe der Kapitalanlagerendite beruhe auf der unterschiedlichen Höhe der stillen Reserven, die die Gesellschaften zum Bewertungsstichtag ausgewiesen hätten. Der bei allen Gesellschaften zu Grunde gelegte Ausgangswert sei unter Berücksichtigung der stillen Reserven angepasst worden. Hieraus ergäben sich die unterschiedlichen Kapitalanlagerenditen. D...