Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 20.8.2007 (BK 7-06-067) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Gasversorgungsgebiet der Grundversorger i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG.
Mit Beschluss vom 20.8.2007 (BK 7-06/067) hat die Bundesnetzagentur die "Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)" zur Anwendung ab dem 1.8.2008 festgelegt. Die GeLi Gas wurde der A als Netzbetreiber am 27.8.2007 zugestellt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 29.8.2007 "zustellungshalber" und unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Eine förmliche Zustellung an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
Die GeLi Gas regelt in Unterabschnitt C.1.3. der Anlage Prozesse für Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet sind, wie folgt:
"Zunächst prüft der Netzbetreiber, ob sich die Entnahmestelle im Niederdruck befindet (Unterabschnitt 1.3.1). Ist dies der Fall, so meldet er die Entnahmestelle an den Grundversorger unter Mitteilung des Zuordnungswechsels sowie der Namen und Adressen des Anschlussnehmers und des Anschlussnutzers, sofern diese ihm bekannt sind (Unterabschnitt 1.3.2). Unverzüglich nach Eingang der Meldung des Netzbetreibers prüft der Grundversorger u.a., ob es sich bei den Entnahmestellen um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Spätestens bis zum Ablauf des 5. Werktages nach Eingang der Meldung des Netzbetreibers meldet er dem Netzbetreiber, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entnahmestelle der Ersatz- oder Grundversorgung zuzuordnen ist (Unterabschnitt 1.3.4). Gemäß der Meldung ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle unverzüglich zu. Die Zuordnung hat ggf. rückwirkend auf den mitgeteilten Termin zu erfolgen. Meldet sich der Grundversorger nicht fristgerecht, ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle dem Grundversorger zu (Unterabschnitt 1.3.5)."
Diese Regelung hat zur Folge, dass Entnahmestellen, die nicht nur keinem Lieferanten, sondern auch keinem Anschlussinhaber zugeordnet sind, ebenfalls dem Grundversorger zugeordnet werden. Solche nicht belegten Entnahmestellen entstehen, wenn eine Wohneinheit nach dem Auszug des bisherigen Bewohners und Anschlussnehmers leer steht, aber auch wenn der neue Bewohner den Bezug nicht offenbart.
Die Beschwerdeführerin hält die Regelung für nicht gesetzeskonform. Der Begriff der Liefer- oder Entnahmestelle finde sich im Gesetz nicht, es werde durchgehend auf die Energieentnahme abgestellt. Erst mit dieser entstehe eine Versorgungspflicht des Grundversorgers, eine Zuordnung entnahmeloser Entnahmestellen entbehre schon von daher jeder Grundlage. Die Zuordnung sei auch nicht nur datentechnisch relevant. Das vom Versorger für jede Entnahmestelle zu zahlende Netznutzungsentgelt enthalte einen verbrauchs-unabhängigen Grundbetrag. Ihr würden daher Kosten aufgebürdet, für die sie keine Gegenleistung erhalte. Dem Wesen nach handele es sich um allgemeine Netzkosten, die auf alle Netznutzer umzulegen seien. Im Übrigen könne der Grundversorger bei einer verwaisten Entnahmestelle dem Netzbetreiber zwangsläufig keinen Letztverbraucher und keinen prognostizierten Verbrauch benennen. Werde an der verwaisten Entnahmestelle doch Gas entnommen, dann habe sie dieses infolge der Zuordnung zwar zu liefern, sie könne es aber nicht abrechnen, weil ihr die Person des Verbrauchers unbekannt sei. Ihr werde eine Verpflichtung zur Ermittlung der eventuellen Anschlussnutzer und im Falle der Feststellung einer Nichtnutzung die Beantragung einer Sperrung des Anschlusses auferlegt. Dies setze aufwendige Ermittlungen voraus, für die sie keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalte. Dabei sei all dies Angelegenheit des Netzbetreibers. Er sei für den Netzbetrieb verantwortlich. Der Gesetzgeber habe nicht ihr als Grundversorger, sondern dem Netzbetreiber in § 4 Abs. 1 GasNDAV die Möglichkeit zur Identifikation des Anschlussnutzers gegeben und diesen in § 3 Abs. 3 GasNDAV zur Anzeige der Nutzungsaufnahme ggü. dem Netzbetreiber verpflichtet. Von daher dürften ihr nur solche Entnahmestellen zugeordnet werden, bei denen der Netzbetreiber ihr die Person des Anschlussinhabers benennen könne. Die Kosten entnahmeloser Anschlüsse und das Risiko der Entnahme durch unbekannte Personen hätten beim Netzbetreiber zu verbleiben, der diese Kosten als Netzkosten auf alle Nutzer umlegen könne. Ansonsten werde sie als Grundversorger auch ggü. anderen Erdgaslieferanten unangemessen benachteiligt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Festlegung GeLi Gas insoweit aufzuheben, als dar...