Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Beigeladenen zu 2. und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15.11.2017 (VK VOL 11/17), soweit er angefochten worden ist, aufgehoben.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel trägt von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer die Antragstellerin die Hälfte alleine, die andere Hälfte tragen der Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin als Gesamtschuldner, wobei sich der Kostenanteil des Beigeladenen zu 2. im Außenverhältnis auf ein Viertel reduziert. Ihre vor der Vergabekammer entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin die Hälfte, im Übrigen tragen davon der Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin jeweils ein Viertel. Ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
Gründe
I. Der Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin wenden sich gegen die von der Vergabekammer mit Beschluss vom 15.11.2017 getroffene Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache.
Die Antragsgegnerin hatte aufgrund Ratsbeschlusses vom 19.01.2017 für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen auf ihrem Gebiet ein Wettbewerbsverfahren unter ausschließlicher Beteiligung der anerkannten Hilfsorganisationen eingeleitet. Ausgeschrieben waren Rettungsdienstleistungen im Zeitraum vom 03.10.2017 bis zum 02.10.2022. Der Ablauf der Angebotsabgabefrist war für den 26.06.2017 vorgesehen. Die Antragstellerin, die an Aufträgen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin interessiert ist, aber nicht zu den anerkannten Hilfsorganisationen zählt, rügte das eingeleitete Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin und leitete mit Antrag vom 09.05.2017 ein Nachprüfungsverfahren ein. Dieses Verfahren setzte die Vergabekammer mit Beschluss vom 06.07.2017 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des angerufenen Senats vom 12.06.2017 im Beschwerdeverfahren VII-Verg 34/16 aus. Mit diesem Beschluss hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von deren Beantwortung nach der Rechtsauffassung des Senats abhängt, wie die Bereichsausnahme "Rettungsdienst" nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auszulegen ist.
Infolge des mit dem eingeleiteten Nachprüfungsverfahren einhergehenden Zuschlagsverbots gab in dem Wettbewerbsverfahren bis zum 26.06.2017 keine der anerkannten Hilfsorganisationen ein Angebot ab. Die Antragsgegnerin hob dieses Verfahren daraufhin am 04.07.2017 auf, was sie im Vergabenachprüfungsverfahren allerdings erst im Oktober 2017 mitteilte (vgl. Bl. 419 der Verfahrensakte der Vergabekammer).
Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag gegenüber der Vergabekammer in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.11.2017 angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.2017 hat die Vergabekammer die Verfahrenskosten und die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 2. auferlegt. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, dass dies der Billigkeit entspreche, weil die Antragsgegnerin das von ihr eingeleitete Wettbewerbsverfahren aufgehoben habe. Die Antragstellerin habe damit das von ihr erstrebte Ziel erreicht.
Gegen den ihnen jeweils am 15.11.2017 zugestellten Beschluss wenden sich der Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin mit ihren jeweils am 29.11.2017 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerden.
Der Beigeladene zu 2. ist der Ansicht, dass es nicht der Billigkeit entspreche, ihn mit Kosten zu belasten. Seine Äußerungen zur Sach- und Rechtslage und die von ihm im Verfahren vor der Vergabekammer schriftsätzlich angekündigten Anträge rechtfertigten keine Kostenauferlegung. Im Übrigen habe sich die Antragsgegnerin nicht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Das Wettbewerbsverfahren sei von ihr nur aufgehoben worden, weil keine Angebote eingegangen seien. Schließlich habe die Antragstellerin die Kosten noch aus einem weiteren Grund zu tragen. Wie sich aus § 135 Abs. 2 GWB ergebe, sei der von der Antragstellerin gestellte vorbeugende Nachprüfungsantrag unzulässig.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen seien. Deren Nachprüfungsantrag sei als vorbeugender Nachprüfungsantrag schon unzulässig gewesen. Gegen eine De-facto-Vergabe könne, wie sich aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ergebe, erst vorgegangen werden, wenn der Vertrag geschlossen sei. Im Übrigen stehe die Aufhebung des Vergabeverfahrens in keinem Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren.
Der Beigeladene zu 2. beantragt,
den Beschluss der Vergabekammer Köln vom 15. November 2017 (Az.: VK VOL 11/17) dahingehend abzuändern,
1. dass ...