Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen B 6-22121-FA-138/05) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des BKartA vom 26.1.2006 - B 6-22121-Fa-138/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem BKartA und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sind.
III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3 Mio. EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 gibt neben anderen Presseerzeugnissen vor allem die Abonnement Tageszeitung "S. Z." heraus, die ihr Kernverbreitungsgebiet im Raum M. hat. Über eine Tochtergesellschaft gibt sie das Anzeigenblatt "M. S. S." heraus. Bis zu seiner Einstellung Anfang Februar 2006 war die Beteiligte zu 1 im Raum M. ferner Herausgeberin des Anzeigenblattes "M. W.". Der Gesamtumsatz der Beteiligten zu 1 betrug im Jahr 2005 über 700 Mio. EUR.
Die Beteiligte zu 2 ist Herausgeberin des Anzeigenblattes "S.-K.". Es erscheint jeweils mittwochs mit sechs Ausgaben, wobei fünf Ausgaben unter dem Titel "S.-K." (Ausgaben A bis E) und eine Ausgabe unter dem Titel "H. R." erscheinen. Das Verbreitungsgebiet des Anzeigenblattes umfasst den Südosten des Stadtgebietes M. mit den Bereichen O. und N. (Ausgabe A), P. und N. (Ausgabe B), T./H. (Ausgabe C), H. Tal (Ausgabe D), G. und R. (Ausgabe E) sowie H. und G. (H. R.). Gesellschafter der Beteiligten zu 2 ist die Familie B..
Die Beigeladene gehört zur Verlagsgruppe I.. Im M. Raum verlegt sie die regionale Abonnement-Tageszeitung "M. M." und "O. V." sowie die Kaufzeitung "t.". Darüber hinaus gibt sie im Raum M. mehrere Anzeigenblättern heraus. Hierzu gehört u.a. das Anzeigenblatt "H. M.", das seit März 2006 in fünf Ausgaben erscheint und dessen Belegungseinheit HB 57 das Gebiet M. Ost/Südost und H. Tal abdeckt. Die addierten Umsätze aller Unternehmen der Verlagsgruppe I. lagen im Geschäftsjahr 2003 im dreistelligen Mio. EUR Bereich und im Jahr 2005 etwa ein Viertel unter dem Umsatz der Beteiligten zu 1.
Die Beteiligte zu 1 hat ursprünglich beabsichtigt, eine Mehrheitsbeteiligung - voraussichtlich 60 % - an der Beteiligten zu 2 zu erwerben. Mit Schreiben vom 9.11.2005 teilte die Beteiligte zu 1 dem BKartA mit, dass nunmehr sämtliche Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2 erworben werden sollen.
Mit Beschluss vom 26.1.2006 hat das BKartA gestützt auf seine Marktermittlungen aus dem Jahr 2005 das angemeldete Zusammenschlussvorhaben untersagt. Das Vorhaben erfülle die Zusammenschlusstatbetstände des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Kontrollerwerb) und des § 37 Abs. 1 Nr. 3a) GWB (Anteilserwerb). Das Zusammenschlussvorhaben führe zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 auf dem sublokalen (stadteilbezogenen) Anzeigenmarkt - definiert durch die Gesamtbelegung des "S.-K." - sowie auf dem lokalen Anzeigenmarkt Stadt M. und dem regionalen Anzeigenmarkt Stadtregion M. und damit auch zur Absicherung der marktbeherrschenden Stellungen der Beteiligten zu 1 auf den relevanten Lesermärkten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Sie wendet sich vorrangig gegen die vom BKartA vorgenommene Marktabgrenzung. Es existiere kein sublokaler und auch kein lokaler bzw. regionaler Anzeigenmarkt. Aus Sicht der Anzeigenkunden sei allein der Großraum/das Ballungsgebiet M. von Interesse. Das Kriterium der Belegungseinheit sei kein geeignetes Kriterium der räumlichen Marktabgrenzung. Darüber hinaus sei in sachlicher Hinsicht eine weitere Unterteilung des Marktes nach Anzeigen-Rubriken und eine Differenzierung nach Erscheinungstagen geboten. Zudem müssten in den Anzeigenmarkt Beilagen und Prospekte ebenso einbezogen werden wie Stadtmagazine und Anzeigenwerbung im Internet. Hilfsweise macht die Beteiligte zu 1 geltend, der Zusammenschluss führe nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Insbesondere verfüge die Beteiligte zu 1 nicht über eine überragende Finanzstärke.
Nachdem die Beteiligte zu 1 Anfang Februar 2006 das Anzeigenblatt "M. W." eingestellt hat und die Beigeladene seit März 2006 das Anzeigenblatt "H. M." in fünf neuen Ausgaben herausgibt, hat das BKartA seine Marktermittlungen aktualisiert und für das erste Halbjahr 2006 folgende Feststellungen zum sublokalen Anzeigenmarkt getroffen:
Verlag |
Objekt |
Umsatz in T EUR |
Marktanteil |
von bis |
L. GmbH |
S. Gesamtbelegung |
150 |
250 |
über 45 % |
I.-Gruppe |
H. M. Ost/Südost u. H. Tal |
50 |
100 |
unter 20 % |
L. M. |
S. O.-P. |
50 |
150 |
unter 25 % |
D.A. |
A. Stadtviertelausgabe Ost |
30 |
50 |
über 10 % |
Gesamtvolumen |
|
280 |
550 |
100 %. |
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben der Beteiligten zu 1, sämtliche Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2 zu erwerben, ist zu untersagen. Das BKartA hat zu Recht angenommen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 auf dem durch das Gesamtverbreitungsge...