Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen 33 O 137/07 (AktE)) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 6.7.2010 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 23.6.2010 - 33 O 137/07 (AktE), abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 6.4.2010 wird aufgehoben.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 120.0000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die ... AG hat am 9.4.2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Hauptaktionärin, der ... GmbH & Co. KG (nachfolgend: (...) geschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der ... AG hat am 23.5.2003 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt sowie die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ... AG auf die EdCar gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 4.6.2003 in das Handelsregister ... AG eingetragen. Der Übertragungsbeschluss wurde nach Durchführung eines Freigabeverfahrens gem. § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG am 29.1.2004 im Handelsregister der ... AG eingetragen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmt - ebenso wie der Übertragungsbeschluss - eine Barabfindung i.H.v. jeweils 32,50 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie an die, ... AG sowie eine jährliche Ausgleichszahlung i.H.v. 2,24 EUR je Stückaktie. Mit dem hiesigen Spruchverfahren begehren die außenstehenden Aktionäre, darunter die Antragstellerinnen, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs gem. §§ 304, 305 AktG. Die Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG ist Gegenstand des gesonderten Spruchverfahrens vor dem LG Düsseldorf, Az. 33 O 133/07 (AktE).
Mit Beschluss vom 27.1.2009 hat das LG Düsseldorf einen Beweisbeschluss erlassen, um die Angemessenheit des nach dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 9.4.2003 zu gewährenden Ausgleichs und der Barabfindung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens klären zu lassen. Unter Ziffer V. des Beschlusses hat das LG der ... aufgegeben, zur vorläufigen Deckung der Sachverständigenkosten einen Auslagenvorschuss i.H.v. 120.000 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen.
Mit Beschluss vom 1.5.2009 hat das AG Wuppertal (Az. 145 IN 90/09) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... eröffnet und Rechtsanwalt Dr. ... (Antragsgegner zu 2. - bisher: Beteiligter zu 49.) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 1.5.2009 hat das AG Wuppertal (Az. 145 IN 87/09) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet und ebenfalls Rechtsanwalt Dr. ... (Antragsgegner zu 1. - bisher: Beteiligter zu 48.) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antragsgegner zu 2. hat am 28.5.2009 (Anlage AG 5, Bl. 708 GA) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EdCar die Unzulänglichkeit der Masse, alle Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllen zu können, angezeigt. Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragsteller in dem vorliegenden Spruchverfahren sowie in dem Spruchverfahren 33 O 133/07 (AktE) - mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 14., 15. und 40. - zur einvernehmlichen Beendigung der Spruchverfahren am 20.1.2010 vor dem LG Düsseldorf einen Vergleich mit Rechtswirkungen eines Vertrages zugunsten Dritter, wonach die in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die in dem Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindurig i.H.v. jeweils 32,50 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der ... AG um 12,50 EUR je Aktie erhöht wurde und der Antragsgegner zu 2. den Anspruch auf Zahlung dieses Erhöhungsbetrages nebst pauschalierter Zinsen im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EdCar als Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO anerkannte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.1.2009 (Bl. 867 ff. GA) verwiesen.
Mit Verfügung vom 1.4.2010 stellte die Kostenbeamtin den im Beweisbeschluss des LG Düsseldorf vom 27.1.2009 geforderten Sachverständigenvorschuss von 120.000 EUR zum Soll. Die Antragstellerinnen zu 14., 15. und 40. wurden jeweils mit Rechnungen vom 6.4.2010 zur Einzahlung der Vorschüsse i.H.v. jeweils 40.000 EUR bei der Gerichtskasse aufgefordert. Die Antragstellerinnen zu 14., 15. und 40. legten daraufhin Rechtsmittel gegen den Kostenansatz ein, welches das LG Düsseldorf als Erinnerung gegen den Kostenansatz auslegte. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Das LG Düsseldorf hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.6.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Vorschusspflicht der Antragstellerinnen aus § 306 Abs. 7 Satz 1 AktG in der zwischen dem 1.1.1995 und 31.8.2003 geltenden Fassung i.V.m. § 8 Abs. 2 KO ergebe. Nur so lasse sich das mit diesen Vorschriften bezweckte Ziel, die Staatskasse ...