Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 4a O 251/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 20.12.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Anträge der Beklagten vom 29.10.2015 und vom 24.1.2016 sind als einheitliche Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung im Urteil des LG vom 20.12.2013 zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beschwerdeschrift vom 29.10.2015 ihrem wörtlichen Antrag nach auf eine Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Jahre 2005 gerichtet ist. Weil aber die Streitwertbeschwerde gegen die bloß vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG unzulässig ist (vgl. OLG Köln OLG Report Hamm 2008, 678; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1120; OLG Koblenz MDR 2008, 1368; OLG Dresden OLG-Report KG 2008, 593; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; OLG Köln OLG-Report 2005, 38; OLG Bremen MDR 2006, 418; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. A. 2014, § 68 GKG Rn 1) und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung längst die endgültige Streitwertfestsetzung des LG erfolgt war, ist die Beschwerde vom 29.10.2015 so zu verstehen, dass sie sich gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts richtet. Da die Beklagte ihre weitere Beschwerdeschrift vom 24.1.2016 zudem ausdrücklich mit dem Bemerken versehen hat, dass sie aus vorgenannten Gründen nur höchst vorsorglich eingelegt werde, ist keine gesonderte Entscheidung des Senats über diese veranlasst.

In der Sache bleibt die Beschwerde der Beklagten aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses des LG, die sich mit den Erwägungen des Senats in dessen Entscheidung vom 21.12.2015 über die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens decken, unbegründet.

Das Begehren der Beklagten nach einer Herabsetzung des Streitwertes ist auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Beschwerdevorbringens jedenfalls in Anbetracht folgenden Gesichtspunktes von vornherein unschlüssig, so dass es eines näheren Eingehens des Senats auf die von der Beklagten u.a. ausgemachten angeblichen Verstöße des LG sowie des Senats gegen Verfassungsrecht und § 308 ZPO etc. nicht bedarf:

Unterstellt man nämlich zugunsten der Beklagten, dass ihre Argumentation, wonach mit der zu Protokoll des Termins vor dem LG vom 31.5.2011 (Blatt 429 GA) geänderten Antragsfassung des Klägers eine erhebliche Teil-Klagerücknahme verbunden gewesen sei, zutreffe, hätte es gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zu deren Wirksamkeit der Einwilligung der Beklagten bedurft. Denn zu diesem Zeitpunkt war bereits (mehrfach) über den ursprünglichen Klageantrag mündlich verhandelt worden (siehe nur das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 24.5.2005, Blatt 276 GA). Um einen Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, kann die Einwilligung nur in dem Termin erklärt werden, in dem bzw. vor dem die Rücknahme schriftsätzlich erfolgt ist; eine spätere Zustimmung ist ausgeschlossen (RGZ 108, 135, 137; OLG Celle, NJOZ 2012, 1241; Becker-Eberhard, in: MünchKommZPO, 4. A. 2013, § 269 Rn 31; Foerste, in: Musielak, ZPO, 13. A., § 269 Rn 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 269 Rn 15). Die Einwilligung hätte hier folglich spätestens im Termin vom 31.5.2011 erklärt werden müssen. Da selbiges ausweislich des Protokolls (Blatt 276 GA) unterblieben ist, gilt die (vermeintliche) Klagerücknahme als verweigert.

Die angebliche teilweise Klagerücknahme wäre damit jedenfalls wirkungslos geblieben. Eine fehlgeschlagene und damit gegenstandslose Klagerücknahme vermag selbstverständlich keine Herabsetzung des Streitwertes zu rechtfertigen.

Die Entscheidung zu Ziffer II. des Tenors folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9423161

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