Leitsatz (amtlich)
1. Die Pflicht zur Rückgabe eines gemieteten Lkw ist regelmäßig dort zu erfüllen, wo dem Mieter das Fahrzeug überlassen worden ist.
2. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht vertragsgemäß nach, so vorenthält er dem Vermieter die Mietsache.
3. In diesem Fall kann der Vermieter die Aufwendungen der Überführung an den Übergabeort aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Normenkette
BGB §§ 535, 546, 546a, 683, 670
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 358/05) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 19.6.2007 anberaumte Senatstermin wird aufgehoben.
Gründe
I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat den Beklagten nach beendeten Kfz-Mietverhältnissen auch zu den Positionen i.H.v. insgesamt 2.952,94 EUR (nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht verurteilt, gegen die er sich mit der Berufung allein noch wehrt, nämlich
- Nutzungsentschädigung betreffend den Sattelauflieger (künftig: Auflieger) für die Zeit vom 30.1. bis 14.2.2005 (501,12 EUR),
- Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine (SZM), amtliches Kennzeichen ... (künftig: SZM/Q 1296), für die Zeit vom 30.1. bis 14.2.2005 (1.352,16 EUR),
- Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine (SZM), amtliches Kennzeichen ... (künftig: SZM/W 1236), für die Zeit vom 10. bis 15.2.2005 (573,02 EUR),
- Aufwendungsersatz ("Außenmontage") betreffend die SZM/Q 1296 (401,36 EUR) und
- fehlende Anerkennung einer Guthabenposition für den Auflieger (125,28 EUR).
Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Im Einzelnen gilt das Folgende:
1. Nutzungsentschädigung/Auflieger (501,12 EUR)
Der Beklagte schuldet der Klägerin die (rechnerisch der Höhe nach unstreitige) Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB, weil er ihr das Fahrzeug in der Zeit vom 30.1. bis 15.2.2005 vorenthalten hat.
a) Die Mietsache wird im Sinne der genannten Vorschrift vorenthalten, wenn sie der Mieter entgegen dem Willen des Vermieters nach beendetem Mietverhältnis nicht herausgibt, was in der Regel durch Verschaffung unmittelbaren Besitzes zugunsten des Vermieters (§ 854 BGB) zu geschehen hat.
b) Die genannten Voraussetzungen, unter denen gem. § 546a Abs. 1 BGB Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, liegen vor.
aa) Der Mietvertrag endete infolge der vom Beklagten ordentlich erklärten Kündigung vom 9.12.2004 bedingungsgemäß mit Ablauf des 29.1.2005 (§ 2 Mietvertrag, künftig: MV). Zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung gem. § 545 BGB, der vertraglich nicht abbedungen worden ist, ist es wegen des Widerspruchs der Klägerin nicht gekommen.
bb) Der Rückgabeanspruch der Klägerin ist erst am 14.2.2005 erloschen, nämlich an dem Tag, an dem die Klägerin das Fahrzeug auf dem Betriebshof des Beklagten hatte abholen und (mit der Zugmaschine) in eine von ihr bestimmte Werkstatt verbringen lassen. Erst an diesem Tag erlangte die Klägerin die tatsächliche Gewalt (§ 854 BGB) über den Auflieger zurück.
cc) Die Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung erfolgte auch in Gestalt des Vorenthaltens, nämlich gegen den Willen der Klägerin. Sie hatte noch mit Schreiben vom 4.2.2005 den Beklagten aufgefordert (u.a.) den Auflieger an ihren Sitz in Wi. zurückzuliefern. Das ihr fernmündlich unterbreitete Angebot des Beklagten, das Fahrzeug an seinem Firmensitz abzuholen, genügte zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht.
I. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Klägerin nach Vertrag und/oder Gesetz verpflichtet gewesen wäre, den Auflieger am Sitz des Beklagten in W. abzuholen (Holschuld). Das ist indes nicht der Fall. Das LG geht mit Recht stillschweigend davon aus, dass die die Beklagte aus § 546 Abs. 1 BGB treffende Rückgabeverpflichtung grundsätzlich am Firmensitz der Klägerin in Wi. als dem Ort zu erfüllen war, wo dem Beklagten das Fahrzeug zum Mietgebrauch überlassen worden war (Bringschuld). Das entspricht für vermietete bewegliche Sachen - auch, soweit (wie hier in § 10 MV, der dazu schweigt) eine ausdrückliche vertragliche Regelung zum Rückgabeort fehlt, vorherrschender Meinung in der Literatur (Staudinger/Rolfs, BGB, 13. Aufl. [2003], § 546 Rz. 30; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 976 jdf. für die Kfz-Miete; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, Online-Ausgabe, Stand: 04/2007, § 546 Rz. 20; MünchKomm/Schilling, a.a.O., § 546 Rz. 18; MünchKomm/Hab...