Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.09.2010) |
LG Kleve (Entscheidung vom 15.12.2009) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve - Rechtspflegerin - vom 26.05.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 15.12.2009 und auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.09.2010 sind von der Beklagten 9.145,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 5.248,- € seit dem 21.01.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 3.897,25 seit dem 24.09.2010 an den Kläger zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr gem. GKG KV-Nr. 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt und ist von der Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Gründe
I.
Die am 14.06.2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 1687, 1689ff GA) gegen den ihr am 31.05.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve - Rechtspflegerin - vom 26.05.2011 (Bl. 1680f, 1686 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt zu Abänderung des angefochtenen Kostenansatzes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, im Übrigen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Zu Recht beanstandet die Beklagte, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung die Kosten für die Anreise des in Berlin kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten des in Münster wohnenden Klägers zu den Prozessgerichten in Kleve und Düsseldorf in vollem Umfang berücksichtigt worden sind. Der Kläger kann jeweils nur die Reisekosten eines an seinem Wohnort ansässigen Anwalts zum Prozessort erstattet verlangen.
1.
Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort beurteilt sich nach der Neufassung des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO - also sowohl für den am Prozessgericht zugelassenen als auch für den nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt - stets danach, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig war.
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98).
a.
Grundsätzlich ist die Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1, Halbs. 2 ZPO anzusehen. Regelmäßig ist der Rechtsanwalt für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann regelmäßig nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98).
Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger war es weder zumutbar noch möglich, von Anfang an einen am späteren Prozessort ansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren. Zum einen war für ihn ohne besondere Fachkenntnisse nicht ersichtlich, gegen wen und an welchem Ort hier Klage zu erheben sein würde. Zum anderen war es ihm angesichts des Streitstoffes nicht zuzumuten, einen am Prozessort ansässigen Anwalt mit Mitteln der Telekommunikation zu unterrichten.
b.
Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie - sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden -nicht daran gehindert, einen an einem sog. dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316, vom 11.03.2004 VII ZB 27/03 und vom 28.06.2006, IV ZB 44/05). Dessen Reisekosten sind also bis zur Höhe der Reisekosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts erstattungsfähig.
Darüber hinausgehende Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten kann die Partei dagegen nur dann gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen, wenn die Beauftragung des Anwalts am sog. dritten Ort durch besondere Gründe veranlasst war. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Prozessgegner mit den entstandenen Mehrkosten zu belasten. Besondere Gründe können etwa vorliegen, wenn es um die Beauftr...