Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 205/07) |
Tenor
I. Der Senat greift die von beiden Parteien an ihn herangetragene Bitte auf, eine abschließende gütliche Einigung der Parteien zur Beendigung ihrer Auseinandersetzung, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens 4b O 205/07, LG Düsseldorf = I-2 U 118/08, OLG Düsseldorf = X ZR 1/10, BGH, sowie der nachfolgenden Vollstreckungsverfahren war/ist, zu unterstützen.
II. Nachfolgend sind die hauptsächlichen Erwägungen dargelegt, die für eine aus Sicht des Senats angemessene Abschlusszahlung der Beklagten maßgeblich sind.
Gründe
I. Wie das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren zeigt, werden die Parteien bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der von der Beklagten geschuldeten Schadenersatzsumme noch mehrere Jahre mit der Angelegenheit befasst sein. Selbst wenn die Rechnungslegung der Beklagten bereits jetzt oder nach erfolgten Nachbesserungen in Zukunft vollständig sein sollte, hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu beziffern und, sofern die Beklagte nicht freiwillig einlenkt, gerichtlich einzuklagen. Unabhängig davon, für welche Schadensersatzberechnungsmethode sich der Kläger hierbei entscheidet, ist schon jetzt absehbar, dass diverse Streitfragen (Bezugsgröße, Lizenzsatz, abzugsfähige Kosten, Kausalitätsfaktor) auftreten werden, deren Behandlung in einem Prozess mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird und deren schlussendliche Beantwortung durch den Senat oder den Bundesgerichtshof im Vorhinein schwer zu prognostizieren ist. Neben dem Zeitfaktor, der beide Parteien nicht unerheblich belasten wird, besteht deshalb sowohl für den Kläger als auch die Beklagte ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Aus der Sicht des Klägers ist außerdem zu bedenken, dass ihm die Schadenersatzsumme weiterhin über mehrere Jahre nicht zur Verfügung stehen wird, während die Beklagte Gefahr läuft, gerade wegen ihres andauernden Zahlungsverzuges nach rechtskräftigem Abschluss des Höheverfahrens zusätzlich zur Schadenersatzsumme ganz beträchtliche Zinszahlungen leisten zu müssen, die nach vorgerichtlicher Bezifferung der Schadenersatzsumme durch den Kläger wegen des dann anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz deutlich höher ausfallen wird als sie weiter unten für die vertraglichen Verzugszinsen ausgewiesen ist. Von daher erscheint es auch dem Senat ein dringendes Gebot wirtschaftlicher Vernunft zu sein, eine vergleichsweise Einigung über den ausstehenden Schadenersatzbetrag herbeizuführen.
Vorab sei jedoch auf zwei Punkte besonders hingewiesen:
Ein Vergleich ist definitionsgemäß (§ 779 Abs. 1 BGB) "ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird".
Gerade weil der für die Schadensberechnung maßgebliche Sachverhalt momentan noch nicht umfassend aufgearbeitet ist, kann es bei dem Vergleichsvorschlag des Senats nicht darum gehen, den Parteien eine ganz konkrete Summe in jeder Hinsicht stichhaltig und unangreifbar herzuleiten; vielmehr ist eine bloß überschlägige Schadenersatzkalkulation möglich, die den Prozessrisiken beider Seiten angemessen Rechnung trägt. Gänzlich außerhalb der Einsichtsphäre des Senats sind etwaige Verstöße der Beklagten gegen Geheimhaltungspflichten aus dem Lizenzvertrag und sich hieraus etwa ergebende Ansprüche des Klägers.
II. Dies vorausgeschickt, erscheinen dem Senat folgende Überlegungen wichtig und zielführend:
1. Soweit die Beklagte Bauteile (nämlich optische Komponenten, Spezialfarbe, Steuerungselektronik, Pneumatik/Blassystem) an A. China geliefert hat, wo unter Verwendung der bereitgestellten Teile und nach Plänen der Beklagten patentgemäße Fremdausscheider produziert worden sind, liegt darin kein schadenersatzpflichtiger Vorgang, wenn - wovon der Senat nach dem beiderseitigen Sachvortrag ausgeht - die von der Beklagten bereitgestellten Bauteile zusammengenommen noch keinen erfindungsgemäßen Fremdausscheider (in Form eines Bausatzes) ausmachen, sondern es hierfür der Hinzufügung weiterer, nicht völlig belangloser Allerwelts-Bauteile bedarf. Wenn dem so ist, scheidet eine Patentverletzung aus Territorialitätsgründen aus, weil sich der Herstellungserfolg nicht in Deutschland, sondern in China einstellt, wo erstmals ein mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs ausgestatteter Fremdausscheider vorliegt. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die Akteure - die Beklagte einerseits und A. China andererseits - als Mittäter angesehen werden, so dass jedem von ihnen der Tatbeitrag des jeweils anderen zuzurechnen ist. Auch dann bleibt es nämlich dabei, dass im Schutzstaat des Patents (Deutschland) lediglich Vorbereitungsmaßnahmen unternommen worden sind und dass eine patentgemäße Herstellung der Gesamtvorrichtung erst und ausschließlich im schutzrechtsfreien Ausland (China) stattgefunden hat. Anders verhielte es sich in der - hier nicht vorliegenden - umgekehrten Konstellation, dass die...