Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Eintragungsantrags erweist sich als fehlerhaft, wenn sie kein Mittel zur Behebung des vermeintlichen Hindernisses konkret aufzeigt und/oder das Grundbuchamt bei Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes dem Antrag nur hätte entsprechen dürfen, sofern die Beteiligten eine andere Vereinbarung geschlossen hätten, was aber im Rahmen einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden kann.
2. Zur Sicherungsfähigkeit eines vom Senat im Wege der Auslegung nach den für Grundbucherklärungen entwickelten Auslegungsgrundsätzen als einheitlich bewerteten Anspruchs (hier der veräußernden Ehegatten auf Rückerwerb ihres Miteigentums zu ½ Bruchteilen an zwei Grundstücken nach Ausübung des Rücktrittsrechts, wobei nach Ableben eines der Eheleute die Grundstücke im Rücktrittsfall dem Letztlebenden zu Alleineigentum zufallen sollten - sog. Sukzessivberechtigung) durch eine Vormerkung.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1; BGB § 883
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen HU-2625-19) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen erneut zu befinden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, in welcher es Bedenken gegen die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1. und 2. aufzeigt und die Beteiligten unter Fristsetzung bis 10.8.2016 zu deren Behebung auffordert.
Die Beteiligte zu 3. ist die Tochter der beteiligten Eheleute zu 1. und 2. Die Beteiligte zu 1. ist alleinige Eigentümerin des im Grundbuchblatt 2625 eingetragenen Grundbesitzes der Flur 57, Flurstück 196. Sie und der Beteiligte zu 2. sind Eigentümer zu je ½ des auf Blatt 3719 eingetragenen Grundbesitzes der Flur 57, Flurstück 197. Mit notariellem Vertrag vom 23.5.2016 (Nr. 0673/2016) übertrugen sie die beiden Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beteiligte zu 3. zu deren Alleineigentum. Der Vertrag sah unter Ziff. IV die Einräumung eines einseitigen Rücktrittsrechtes zu Gunsten der Veräußerer für im Einzelnen näher bezeichnete Fälle vor.
Weiter heißt es dazu:
"Das Rücktrittsrecht und der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts entstehende Eigentumsübertragungsanspruch können von den Eltern, solange sie beide leben, nur gemeinsam geltend gemacht werden. Der Eigentumsübertragungsanspruch steht dann den Eltern zu je ½ Anteil zu. Beim Tode des zuerst versterbenden Elternteils fallen sein Anteil an dem Rücktrittsrecht und an dem Recht, aufgrund des Rücktritts die Eigentumsübertragung verlangen zu können, nicht in seinen Nachlass, sondern diese Rechte stehen von seinem Tode an dem überlebenden Elternteil allein zu. Mit dem Tode des Letztversterbenden der Eltern erlöschen sowohl das Rücktrittsrecht als auch ein durch die Ausübung des Rücktrittsrechts etwa bereits entstandener Eigentumsübertragungsanspruch ersatzlos.
Der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts ausgelöste Eigentumsübertragungsanspruch besteht auch dann, wenn das Übertragungsobjekt veräußert, belastet oder umgestaltet worden ist oder wenn es sich verschlechtert hat.
...
Der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingte Eigentumsübertragungsanspruch ist durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu sichern.
...
Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung von auf die Lebenszeit des Längstlebenden der Eltern beschränkten Vormerkungen zur Sicherung des durch die Ausübung des vorstehend vereinbarten Rücktrittsrechts entstehenden Eigentumsübertragungsanspruches zugunsten der Eheleute W. und H. Z. zu je ½ Anteil mit der Maßgabe, dass der gesicherte Anspruch und die Vormerkung vom Tode des Zuerstversterbenden dieser Eheleute an dem Überlebenden von ihnen allein zustehen, zu Lasten der Grundstücke Flur 57, 196 und 197 in das Grundbuch, und zwar einer Vormerkung pro Erwerbergrundbuchblatt."
Mit notariellem Antrag vom 31.5.2016 beantragten die Beteiligten neben der Eintragung der Beteiligten zu 3. als Eigentümerin unter anderem die Eintragung der beiden Vormerkungen gemäß Abschnitt IV des Übertragungsvertrages.
Hierauf erging - nach vorheriger Anhörung - die angefochtene Zwischenverfügung vom 7.7.2016, mit welcher das Grundbuchamt darauf hinwies, dass die Sicherung der Ansprüche mit dieser so genannten Sukzessivberechtigung unzulässig sei, da eine Bruchteilsbeteiligung nicht zur Sicherung der vereinbarten Übertragungsansprüche führen könne. Gestützt auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2006, 162) hat es gemeint, die Ansprüche könnten entweder durch die Eintragung mehrerer Vormerkungen oder durch die Eintragung einer einheitlichen Vormerkung für die Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB gesichert werden.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des BayObLG (DNo...