Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 07.02.2011; Aktenzeichen 1 OH 19/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Wuppertal - 1. Zivilkammer - vom 7.2.2011 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen dem Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben. Die weiteren Anordnungen (einschließlich einer Anforderung eines Kostenvorschusses nach Ausgleichung der bereits angefallenen Kosten durch den Antragsteller) werden dem Landgericht übertragen.

 

Gründe

I) Mit Beschluss vom 10.5.1999 hat das Landgericht Wuppertal die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage des Bestehens von Mängeln an dem Rohbau, dem gesamten Innenausbau sowie dem Kellergeschoss des Objektes ..... in ... E..... angeordnet. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. D..... wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 4.08.1999 mit der Beantwortung der Beweisfragen beauftragt. Dieser legte unter dem 2.10.2001 das 1. Teilgutachten Nummer ....., unter dem 16.8.2004 das 2. Teilgutachten mit der Nummer ..... und auf der Grundlage eines am 13.1.2009 durchgeführten Ortstermins unter dem 2.2.2010 das bisher letzte, also 3. Teilgutachten Nummer ....., vor, wobei dem letztgenannten Gutachten als Anlage ein Gutachten vom 31.12.2009 des mit Zustimmung des Landgerichts gemäß Beschluss vom 21.7.2008 von dem Sachverständigen hinzugezogenen Professor Dr.-Ing. A..... beigefügt war. Das Landgericht übersandte das Gutachten vom 2.2.2010 mit Verfügung vom 8.2.2010 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit der Aufforderung, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 5.3.2010 forderte das Landgericht unter Bezugnahme auf einen Vermerk der Anweisungsstelle des Landgerichts Wuppertal von dem Antragsteller die Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 25.000 €. Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 18.3.2010 inhaltlich zu dem 3. Teilgutachten vom 2.2.2010 sowie zu dem angeforderten Kostenvorschuss Stellung. Trotz einer weiteren Erinnerung zahlte der Antragsteller den angeforderten Kostenvorschuss nicht ein. Über dessen Vermögen war zwischenzeitlich durch das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 17.7.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei die Eigenverwaltung angeordnet und als Sachwalter Rechtsanwalt O..... bestellt worden ist. Mit Beschluss vom 7.2.2011 hat das Landgericht festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zwar zu dem Gutachten des Sachverständigen vom 2.2.2010 mit Schriftsatz vom 18.3.2010 Stellung genommen habe, den unter dem 5.3.2010 und nochmals unter dem 15.4. 2010 angeforderten weiteren Vorschuss bislang nicht gezahlt habe, obwohl ihm dargelegt worden sei, wie sich die Nachschussforderung zusammensetzte. Das gesamte Verhalten des Antragstellers werte die Kammer dahin, dass er kein Interesse an der Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens mehr habe. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 11.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 25.2.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet. Eine nachvollziehbare Darlegung, wie sich die Vorschussnachforderung zusammensetze, läge nicht vor. Auch rechne der Sachverständige in einem Parallelprozess hinsichtlich insoweit teilidentischer Komplexe dieselben Kosten für gutachterlichen Aufwand teilweise doppelt ab, der auch im hiesigen Verfahren geltend gemacht werde. Zudem sei die Kammer seiner - des Antragstellers - Eingabe vom 18.3.2010 und den dort erhobenen Einwänden gegen das letzte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. D..... nicht nachgegangen. Die Antragsgegner zu 2, 3, 4) und 5) sowie der nunmehr als Insolvenzverwalter des vormaligen Antragsgegners zu 1) beteiligte Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Mit Beschluss vom 6.4.2011 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II) 1. Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Der Senat legt den Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 18.03.2010 dahingehend aus, dass er eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch weitergehende, "abschließende" Feststellungen des beauftragten Sachverständigen begehrt, ohne dass diese von eine weitere - jedenfalls nicht den erbetenen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000,- € abhängig gemacht wird. Die angefochtene Entscheidung stellt somit eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese lief, da dem Verfahren...

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