Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestbeschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung u.a. über Familienunterhaltsanspruch; Reichweite der Auskunftsverpflichtung eines volljährigen Kindes bei beiderseitiger Unterhaltsverpflichtung der Eltern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Umfasst die Verpflichtung des volljährigen Kindes zur Auskunftserteilung auch einen Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann, sind bei der Ermittlung der Mindestbeschwer gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerde eines auskunftsverpflichteten volljährigen Kindes in einem solchen Fall notwendige Kosten der Inanspruchnahme eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen.

2. Auskunftsverpflichtung eines volljährigen Kindes gemäß § 1605 Abs. 1 BGB gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil umfasst auch Einkünfte und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt er lebt. Sie erstreckt sich auch auf die Beauskunftung eines Familienunterhaltsanspruchs dieses Elternteil nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehegatten.

 

Normenkette

BGB §§ 1360, 1360a, 1605 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Moers (Aktenzeichen 484 F 32/19)

 

Tenor

Zur Vorbereitung des Senatstermins werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unbegründet ist.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist entgegen ursprünglicher Bedenken zulässig. Insbesondere dürfte die Mindestbeschwer erreicht sein.

Der Senat hatte zunächst mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Beurteilung der Beschwer bei Rechtsmitteln, die sich gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung richten, Zweifel an dem Erreichen der Mindestbeschwer geäußert (Vorsitzendenverfügung vom 03.07.2019 (Bl. 96 R GA). Hierauf hat der Beschwerdeführer im Einzelnen eine Zeit- und Kostenrechnung erstellt, die unter der Prämisse steht, dass sich der Antragsgegner zumindest für diejenigen Auskünfte, die nicht seine eigenen Einkünfte oder sein Vermögen betreffen, anwaltlicher Hilfe oder eines Steuerberaters bedienen müsse (Bl. 122 ff. GA). Er sei als Schüler unerfahren und überfordert. Die Erteilung der Auskunft sei eine neue Angelegenheit und daher nicht mit den Gebühren seines Verfahrensbevollmächtigten für das hiesige Verfahren abgegolten.

Die Besonderheiten dieses Falles bedingen eine Berücksichtigung der zeitintensiven Auskunftserstellung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, zu einem Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann eine Auskunft zu erteilen. Der Berechnung der Kosten ergibt einen Betrag von mehr als 1.000 EUR und erst recht einen Betrag oberhalb der Mindestbeschwer. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes ist vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beauskunftung eines Familienunterhaltsanspruchs gerechtfertigt, weil sie notwendig/erforderlich ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Antragsgegner von sich auch klar ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist und wie sich dieser Anspruch berechnet.

II. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Zulässigkeit der Anträge

Die dem erstinstanzlichen Titel zugrunde liegenden Anträge des Antragstellers sind zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt und insbesondere ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, ohne die Auskunft den ihn treffenden Unterhaltsanspruch ebenso wie etwaige Rückforderungsansprüche nicht berechnen zu können. Er hat dazu weiter vorgetragen, bisherige Auskünfte seien formal nicht ordnungsgemäß und auch nicht vollständig. Letzteres ist jedenfalls nicht substanziiert bestritten. Nach Aktenlage reichen die hier vorliegenden Unterlagen (Berechnung durch Landkreis Wesel, BAFöG-Bescheid) ersichtlich für eine ordnungsgemäße Auskunft nicht aus. Der Antragsteller ist auch nicht in die Lage versetzt, sich die begehrten Auskünfte und Unterlagen anderweitig zu besorgen und die notwendigen Fakten anderweitig zu erhalten.

Die Argumentation des Antragsgegners, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Erklärungen abgegeben, die dem Rechtsschutzbedürfnis den Boden entzögen, verfängt dagegen nicht. Denn er hat gerade nicht erklärt, nicht mehr (dauerhaft) unterhaltsbedürftig zu sein, noch zu Protokoll gegeben, dass eine Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 05.06.2018 nicht mehr erfolgen werde (vgl. Bl. 72 GA). Die protokollierten Erklärungen erwecken lediglich den Eindruck, als solle nur eine Bestimmung des status quo erfolgen. Eine auch zukunftsgerichtete Erklärung kann hierin entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nicht gesehen werden. Erst recht hat der Antragsgegner den Vollstreckungstitel nicht dem Antragsteller herausgegeben, womit nicht nur die obige Auslegung gestützt wird, sondern gerade im Zusammenhang mit den Protokollerklärungen deutlich gemacht wird, dass eine Vollstreckung in der Zukunft gerade vorbehalten bleibt.

Eine mangelnde Kongruenz zwischen Unterhaltszeitraum sowie Rückforderungsze...

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