Leitsatz (amtlich)
Erklärungen eines Versicherers im Rahmen der Erstbemessungspflicht gem. § 11 AUB iVm § 187 Abs. 1 S. 2 VVG stellen in der Regel kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Vielmehr wird damit dem Versicherungsnehmer lediglich eine Erfüllungsbereitschaft des Inhalts mitgeteilt, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und entsprechend reguliert werden sollen.
Ein solches Abrechnungsschreiben führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherers.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 263/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 15. Januar 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 13.654,45 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine im Jahr 1964 geschlossene und mit Versicherungsschein vom 1. September 2012 geänderte Unfallversicherung. Versichert sind Invalidität mit EUR 208.384,- und das Tagegeld ab dem 8. Tag mit EUR 51,48.
Der zum Unfallzeitpunkt 70-jährige Kläger zeigte der Beklagten an, dass er am 15. Juni 2013 während eines Aufenthalts auf Mallorca gestürzt und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Am 6. Februar 2014 wurde beim Kläger eine stationäre arthroskopische Behandlung durchgeführt und eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk verschlossen. Bei dieser Operation wurden Läsionen der Supraspinatus- und der Infraspinatus-Sehne festgestellt.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Gutachtens der Nachuntersuchung sich ein Invaliditätsgrad von 10,5 % ergäbe, aufgrund einer vom Gutachter festgestellten Vorinvalidität jedoch 3,5 % berücksichtigt werden müssten, was zu einer unfallbedingten Invalidität von 7% führe. Sie errechnete eine Invaliditätssumme von EUR 14.586,88. Unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 AUB ermittelte sie eine Jahresrente von EUR 1.957,12 und leistete darauf ab dem 1. Juli 2015 vierteljährlich EUR 489,28. Weiter wies sie den Kläger auf sein und auf ihr Recht zur Neubemessung hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Anl. 5, Anlagenband Kläger = AK 33-35).
Der Kläger war damit nicht einverstanden und begehrte die Zahlung auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10,5 %. Zudem wandte er sich gegen die Rentenzahlung und meinte, dieses Vorgehen verstoße gegen § 19 AGG, weshalb eine Einmalzahlung geschuldet sei. § 8 Abs. 2 AUB sei durch seinen Verweis auf eine "Arbeitsunfähigkeit" intransparent, verstoße gegen §§ 307ff. BGB und sei somit unwirksam.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung von dessen Ehefrau als Zeugin und nach Einholung eines fachchirurgisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständen ... (Chefarzt für Unfallchirurgie und Orthopädie) sowie dessen Anhörung im Termin vom 19. September 2017 (GA 245-249) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kausalität zwischen dem Sturz des Klägers und der Rotatorenmanschettenruptur nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hat er auf den Betrag von EUR 13.654,45 beschränkt. Er meint, die Beklagte schulde jedenfalls den von ihr errechneten Betrag von 7 % der Invaliditätssumme (EUR 14.586,88 ./. geleisteter Zahlungen) und diesen als Einmalzahlung. Insoweit wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen zu § 8 Abs. 1 AUB. Mit dem Schreiben vom 20. Mai 2015 habe sie die Zahlung dieses Betrages anerkannt.
Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie meint, in dem Schreiben läge kein Anerkenntnis, auch sei eine Rentenzahlung, welche sie mangels Kausalität des Unfalls zur Verletzung des Klägers ohnehin nicht schulde, zulässig. Das AGG sei auf den hier im Jahr 1964 geschlossenen Versicherungsvertrag ohnehin nicht anwendbar. Daran ändere auch die Vertragsanpassung vom 1. September 2012 nichts. Des Weiteren meint sie, der Kläger habe ihre Zahlungen nicht im geleisteten Umfang berücksichtigt.
II. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen ein...