Leitsatz (amtlich)
1. Sollen bisher selbständige, über die Grundbücher verschiedener Grundbuchämter geführte, Grundstücke miteinander vereinigt werden, so hat sich die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Zuständigkeit an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu orientieren.
2. Ein erhebliches Bedürfnis für ein Abweichen von der Regel, wonach die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 GBO zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen, kann sich aus einer der notariellen Vereinigungserklärung zu entnehmenden glaubhaft gemachten Absicht der Begründung von Wohnungseigentum an den zu vereinigenden Grundstücken ergeben.
3. Soweit in Ermangelung anderer Gesichtspunkte das AG, in dessen Bestand der überwiegende Teil der betroffenen Grundstücke geführt wird, regelmäßig als zuständig anzunehmen ist, gilt dies nicht, wenn (historische) Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die einen engeren Bezug zu einer bestimmten Gemeinde und damit des für diese zuständigen AG belegen (hier hat der B. hof eine postalische Anschrift in I. und ist als Lokalität dieser Gemeinde bekannt; das zum B. hof gehörende historische Wohnhaus ist als Nr. 71 in der Liste der Baudenkmäler in I. eingetragen.) und überdies eine Fortführung durch dieses AG, das bereits umfassende Kenntnis von dem bei ihm eingereichten Vereinigungsantrag und den damit zusammenhängenden Fragen hat, auch von der Eigentümerin angeregt wird.
Normenkette
GBO § 5 Abs. 1 S. 2; FamFG § 5; WEG § 1 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Geldern (Beschluss vom 07.12.2015; Aktenzeichen Issum -1992A-11) |
AG Rheinberg (Aktenzeichen 1036) |
Tenor
Das AG Geldern wird als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Vereinigung der im Rubrum genannten Grundstücke und gegebenenfalls deren Fortführung bestimmt.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des so genannten B.hofs, einer zu einem Bauernhofcafé ausgebauten historischen Hofanlage mit der postalischen Anschrift "... Issum".
Zum Anwesen B. hof, durch den die Kreisgrenze Wesel/Kleve verläuft, gehören die im Rubrum bezeichneten Grundstücke. Der beim AG Rheinberg, Gemarkung Kamp Blatt 1036 geführte Grundbesitz im Kreis Wesel hat eine Gesamtfläche von 46.277 qm. Der Grundbesitz in Kleve, geführt beim AG Geldern, Gemarkung Issum, Blatt 1992 A beträgt insgesamt 22.326 qm.
Das Wohnhaus (Bauernhaus) des B. hofs ist als Nr. 71 in der Liste der Baudenkmäler in Issum eingetragen.
Die Beteiligte beabsichtigt die Begründung von Wohnungseigentum an dem vorgenannten Anwesen "B. hof".
Durch notarielle Urkunde vom 22.09.2015 (URNr. 1413/2015 K, Notar Dr. K., Düsseldorf) hat die Beteiligte die Vereinigung der Grundstücke zu einem Grundstück im Rechtssinne beantragt und bewilligt. Zugleich hat sie die Weiterführung des vereinigten Grundstück vom AG Geldern angeregt, an das sie ihr Begehren gesandt hat.
Unter dem 12.11.2015 hat sie eine vom Grundbuchamt Geldern vorbereitete Erklärung unterzeichnet, in der sie eidesstattlich versichert, dass sie beabsichtige, an den zuvor bezeichneten Grundstücken ein Wohnungs- und Teileigentum zu bilden, um Teile davon an ihre Tochter zu übertragen.
Am 07.12.2015 hat das AG Geldern - Rechtspfleger - die Sache dem Senat zur gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Grundbuchamtes nach §§ 1, 5 FamFG vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.1. Der Senat ist nach den §§ 5 Abs. 1 S. 2 GBO, 5 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamtes berufen. Nach diesen Vorschriften ist eine Zuständigkeitsbestimmung zu treffen, wenn Grundstücke miteinander vereinigt werden sollen, über die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden.
Eine solche Vereinigung bisher selbständiger Grundstücke zu einem Grundstück im Rechtssinne hat die Beteiligte durch notarielle Urkunde vom 22.09.2015 beantragt und bewilligt. Um den Vollzug dieser Vereinigungserklärung geht es vorliegend.
2. In der Sache war das AG Geldern als zuständiges Grundbuchamt zu bestimmen.
Da § 5 Abs. 1 GBO die Entscheidung über die Zuständigkeit von derjenigen über die sachlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Grundstücksvereinigung nach § 5 Abs. 2 GBO trennt, kann der Senat als Bestimmungsgericht keine abschließende Entscheidung über die Eintragung der Vereinigung treffen.
Dem Senat obliegt allein die Entscheidung über die Zuständigkeit, die sich an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu orientieren hat (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, § 5 Rn. 44).
Es dann dahinstehen, ob in diesem Rahmen auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Antrags auf Vereinigung zu prüfen sind (so OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2007, 15 Sbd 1/07, juris, wonach einem Grundbuchamt nur dann eine Übernahme des Bestandes der in einem anderen Grundbuchbezirk belegenen Grundstücke zugemutet werden kann, wenn zumindest überwiegende Aussichten auf den Erfolg des Eintragungsantrages auf Vereinigung ...