Leitsatz (amtlich)

Der Sinn des § 19 Abs. 3 StromNEV, die Errichtung überflüssiger, doppelter Netzstrukturen zur Versorgung des Netznutzers zu verhindern, sowie die Systematik der Vorschrift und der Stromnetzentgeltverordnung gebieten es, im Rahmen des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV für die Frage der singulären Nutzung von Betriebsmitteln eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen.

Danach ist auf die konkrete Anbindung durch diejenigen Betriebsmittel abzustellen, die der Netznutzer zum Anschluss an die nächsthöhere Netz- bzw. Umspannebene nutzt, nicht dagegen im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die physikalisch-technische Gesamtanschlusssituation und sämtliche der Netzebene zuzuordnenden Betriebsmittel.

Ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 31 EnWG setzt weder voraus, dass dem Verstoß gegen die in § 31 Abs. 1 S. 2 EnWG aufgeführten Vorschriften ein besonderes Unwerturteil innewohnt noch dass sich der Verstoß wirtschaftlich nachteilig auf den jeweiligen Antragsteller auswirkt.

 

Normenkette

EnWG § 31; StromNEV § 19 Abs. 3

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin und Beteiligte des Beschwerdeverfahrens ist der örtliche Verteilernetzbetreiber im Stadtgebiet von A.. Sie betreibt ihr Netz in den Spannungsebenen Nieder- und Mittelspannung. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitäts- sowie ein Gas-Verteilernetz im Sinne des § 3 Nr. 3 und 7 EnWG. Ihr 110-kV-Verteilernetz ist dem Netz der Antragstellerin vorgelagert. Die Netzanlagen der Beschwerdeführerin, mit denen die Betriebsmittel der Beteiligten verbunden sind, werden über die Umspannanlagen B. A. der C. gespeist, in deren Eigentum auch die unterspannungsseitigen Sammelschienen stehen.

Das Netz der Beteiligten ist über zwei Leitungsschaltfelder und zwei 110-kV-Leitungen der Beschwerdeführerin mit der unterspannungsseitigen Sammelschiene im Umspannwerk A. verbunden. Die 110-kV-Leitungen der Beschwerdeführerin A.-D. Nord und Süd verbinden das Umspannwerk A. mit den 110-kV-Schaltanlagen der Beteiligten im Umspannwerk D.. Von den 110-kV Schaltanlagen im Umspannwerk D. führen zwei 110-kV-Leitungen der Beschwerdeführerin zu den 110-kV-Schaltanlagen der Beteiligten im Umspannwerk E.. Das Umspannwerk E. wird über eine 110-kV-Leitung der Beschwerdeführerin mit den 110-kV-Schaltanlagen der Beteiligten in den Umspannwerken F. und G. verbunden. Von den 110-kV-Schaltanlagen der Beteiligten im Umspannwerk G. geht eine 110-kV-Leitung der Beschwerdeführerin ab, die das Umspannwerk mit den 110-kV-Schaltanlagen der Beteiligten im Umspannwerk H. verbindet. Dieses verfügt über eine separate Entnahmestelle an das Hochspannungsnetz der Beschwerdeführerin im Umspannwerk I.. Von diesem führt eine direkte Verbindung über eine 110-kV-Doppelleitung zum Umspannwerk B.. Dort sind die 110-kV-Leitungen der Beschwerdeführerin Richtung Greven und Emsdetten, zwei weitere 110-kV-Leitungen mit den Bezeichnungen A.-B. Ost und West Richtung Umspannanlage A. sowie zwei weitere Leitungen der Beschwerdeführerinnen mit den Bezeichnungen I. Nord und Süd zur Umspannanlage I. angeschlossen. Von dort wird das 30-kV-Netz der Beschwerdeführerin im... gespeist.

Bis Ende 2013 wurden die Entnahmestellen Umspannwerk D., Umspannwerk E., Umspannwerk F., Umspannwerk G. und Umspannwerk H. in Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung abgerechnet. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin der Beteiligten für die beiden Leitungsschaltfelder im Umspannwerk A. sowie die sieben 110-kV-Leitungen zwischen den Umspannwerken A. und D. (Doppelleitung), D. und E. (Doppelleitung), E. und G., E. und F. sowie G. und H. ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV in Rechnung. Die Abrechnung erfolgte auf Grundlage des Netznutzungsvertrages zwischen der Beteiligten und der Beschwerdeführerin vom 23.06.2003. Der Netznutzungsvertrag führte die genannten Betriebsmittel in Anl. 3 des Vertrages als singulär genutzte Betriebsmittel auf. Mit Schreiben vom 26.11.2013 kündigte die Beschwerdeführerin den Netznutzungsvertrag zum 31.12.2013 und rechnet seit dem 01.01.2014 die Umspannwerke D., E., G., F. und H. in Hochspannung ab.

Die Beteiligte stellte unter dem 15.05.2014 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung eines missbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin nach § 31 EnWG. Sie machte geltend, das Verhalten der Beschwerdeführerin, die streitgegenständlichen Betriebsmittel in Hochspannung abzurechnen, sei missbräuchlich. Ihr stehe ein Anspruch auf Fortführung der bisherigen Abrechnung nach den Netzentgelten für die Umspannebene Höchstspannung auf Hochspannung zuzüglich eines angemessenen Entgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV für die streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen sowie die beiden Leitungsschaltfe...

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