Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 17d Abs. 5 S. 1 EnWG (idF v. 21.7.2014) definierten Ziele einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen kann die Bundesnetzagentur nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erreichen.
2. § 17d Abs. 5 Satz 1 EnWG (idF v. 21.7.2014) differenziert für eine Verlagerung von Kapazitäten nicht nach dem Projektstand des Windparks.
Verfahrensgang
Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 23.03.2015; Aktenzeichen VK6-14-127) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - Az.: BK6-14-127 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2).
Die Betroffene und die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt... Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A Die Beschwerdeführerin begehrt Rechtsschutz gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - BK6-14-127 - zur Verlagerung von Anschlusskapazität einer Windenergieanlage auf See. Das Verlagerungsverfahren war am 26.08.2014 eingeleitet worden.
Die Beschwerdeführerin plant in der deutschen Außenwirtschaftszone der Nordsee die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) B. mit einer installierten Leistung von... MW. Der OWP wurde durch die C. unter dem Projektnamen... im Jahr 2008 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt. Anfang Oktober 2013 wurden alle Projektrechte auf die D. übertragen, die auf der Grundlage eines internen Auftragsverhältnisses für die Beschwerdeführerin - eine 100%ige Tochter der D. - tätig geworden ist.
Der OWP B ist im Cluster 6 des Bundesfachplans Offshore Nordsee 2013 geplant, im räumlichen Zusammenhang mit den OWP's G., H. und I, die im Gegensatz zu dem OWP B. über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. Nach der ursprünglichen Planung sollte eine Anbindung des OWP B. an das von dem Übertragungsnetzbetreiber J. noch zu errichtende Netzanbindungssystem (NAS) BorWin4 erfolgen, das über eine Kapazität von 900 MW verfügen soll. Diese Netzanbindung wurde im Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP) der Übertragungsnetzbetreiber als Startnetzmaßnahme geführt. Die Vergabe der Errichtungsleistungen für BorWin4 durch J. stand einmal bevor, mit vorbereitenden Arbeiten am landseitigen Netzverknüpfungspunkt war bereits begonnen worden. Insbesondere der OWP I. sollte an BorWin4 angeschlossen werden.
Im Cluster 8 belegen sind die OWP's K. (Erzeugungsleistung... MW), M. (Testfeld mit... MW Erzeugungsleistung), N. (Erzeugungsleistung... MW) sowie O. (... MW). Von diesen Windparks verfügen nur M. und K. seit Mai 2012 über eine unbedingte Netzanbindungszusage, O. dagegen nicht. In den Cluster 8 führt die ebenfalls von der J. geplante Netzanbindungsleitung BorWin3, die mit einer Übertragungskapazität von 900 MW errichtet wird. Nach den ursprünglichen Planungen sollten an BorWin3 der OWP M., der OWP N. sowie der OWP O. angeschlossen werden, so dass... MW der verfügbaren Netzanbindungskapazitäten ausgeschöpft wären. Der ebenfalls im Cluster 8 belegene OWP K. war bislang nicht zum Anschluss an BorWin3 vorgesehen, sondern ist derzeit über die Netzanbindungsleitung BorWin2, die über eine Übertragungskapazität von 800 MW verfügt, mit berücksichtigt. Neben dem OWP K. wird über BorWin2 der im Cluster 6 belegene OWP H. mit einer Erzeugungsleistung von... MW angeschlossen.
Die Bundesnetzagentur möchte diese Anbindungssituation ändern. Am 23.03.2015 hat sie unter dem Aktenzeichen BK6-14-127 die Verlagerung der... MW Anbindungskapazität des OWP K. von der Anbindungsleitung BorWin2 auf die Anbindungsleitung BorWin3 beschlossen. In dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss führt sie aus, mit der Kapazitätsverlagerung des OWP K. werde eine clusterfremde Netzanbindung aus der Vergangenheit beseitigt und der Anschluss aller im Cluster 6 belegenen Offshore-Windparks könne ohne Beauftragung eines weiteren Netzanbindungssystems erfolgen.
Die Kapazitätsverlagerung diene einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen, denn absehbare Leerstände der Anbindungsleitungen würden - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlagerung - vermieden oder zumindest verringert. Die Netzanbindungssysteme seien besser ausgelastet. Nach Abschluss des ersten Zuweisungsverfahrens verblieben bis zum Erreichen des gesetzlichen "Kapazitätsdeckels" noch... MW. Sei auch diese Kapazität zugewiesen, könnten Kapazitäten gemäß §§ 17d Abs. 3 S. 3, 118 Abs. 14 EnWG erst ab dem 01.01.2018 und auch dann erst für eine Nutzung frühestens ab dem Jahr 2022 zugewiesen werden, wenn nicht vorher Kapazität nach § 17d Abs. 5 S. 3 EnWG entzogen werde. Ob und inwiewei...