Leitsatz (amtlich)
1. Für Klagen aus Gewinnversprechen (§ 661a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben.
2. Zum Begriff des "Senders" nach § 661a BGB (Anschluss an BGH v. 7.10.2004 - III ZR 158/04, MDR 2005, 80 = BGHReport 2005, 182 = NJW 2004, 3555 ff., sowie NJW 2005, 827 f.)
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 07.09.2004; Aktenzeichen 1 O 444/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 7.9.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet jedoch nicht statt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
I. Das LG hat dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe für seine gegen die Antragsgegner beabsichtigte Klage aus § 661a BGB zu Recht verweigert; seine Rechtsverfolgung ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) mutwillig und hat hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das LG hat zutreffend angenommen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) beabsichtigte und in der Sache an sich erfolgversprechende Klage keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn feststeht, dass endgültig oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit eine Vollstreckung aussichtslos erscheint und nicht besondere schutzwürdige Interessen der bedürftigen Partei die Rechtsverfolgung angebracht erscheinen lassen; zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des LG im angefochtenen Beschluss sowie auf den Beschluss des OLG Dresden vom 23.12.2003 (OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2003, NJW-RR 2004, 1078 ff.) verwiesen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 1) um eine in den Niederlanden ansässige "Briefkastenfirma", unter deren Postanschrift Zustellungen nicht möglich waren und bei der - so der Antragsteller wörtlich - "nichts zu holen sein wird". Zudem hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass gegen die Antragsgegnerin zu 1) "reihenweise" Versäumnisurteile ergehen. Unter diesen Umständen kann sich der Einzelrichter des Senats den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 31.1.2005, wonach die vom Antragsteller behauptete Möglichkeit der Pfändung von Steuerrückforderungsansprüchen der Antragsgegnerin zu 1) ernsthafte Vollstreckungsaussichten gegen sie nicht begründe, nur anschließen; auch der Antragsteller ist dem in seinen weiteren Schriftsätzen nicht mehr entgegengetreten.
2. Die Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegnerin zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg; die vor dem LG Mönchengladbach beabsichtigte Klage ist bereits unzulässig, weil das LG Mönchengladbach örtlich nicht zuständig ist.
Das LG hat seine Zuständigkeit für die gegen die in Offenburg ansässige Antragsgegnerin zu 2) beabsichtigte Klage mit dem Argument bejaht, die Zuständigkeit ergebe sich aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Dem vermag sich der Einzelrichter des Senats nicht anzuschließen; auch aus anderen Bestimmungen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des LG Mönchengladbach nicht.
Den Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. § 32 ZPO bestimmt das (deutsche) bürgerliche Recht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 32, Rz. 4). Es kommt also darauf an, ob der sich aus § 661a BGB ergebende Anspruch auf Auszahlung einer Gewinnzusage i.S.d. materiellen bürgerlichen Rechts als Anspruch "aus unerlaubter Handlung" anzusehen ist. Diese Frage ist zu verneinen (ebenso OLG Dresden v. 7.9.2004 - 8 W 670/04, OLGReport Dresden 2005, 31 f.; LG Halle, Beschl. v. 4.2.2004 - 4 O 49/04; LG Hagen, Urt. v. 4.3.2004 - 6 O 217/03; LG Regensburg, Urt. v. 13.8.2004 - 4 O 637/03 (5); LG Frankenthal, Beschl. v. 8.9.2004 - 6 O 272/03; abweichend OLG Karlsruhe v. 28.11.2003 - 15 AR 49/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 255 f.).
Nach Rechtsprechung des BGH ist die Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB als einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche Handlung anzusehen, die keine Schadensersatz- sondern Erfüllungsansprüche begründet (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = NJW 2003, 426 ff.; v. 16.10.2003 - III ZR 106/03, BGHReport 2004, 44 = MDR 2004, 83 = NJW 2003, 3620 f.; OLG Düsseldorf v. 22.12.2003 - I-6 U 171/02, OLGReport Düsseldorf 2004, 159). Wenn auch der Vorschrift des § 661a BGB deliktsähnliche und wettbewerbsrechtliche Elemente zukommen mögen, kommt es daher nicht in Betracht, sie als "unerlaubte Handlung" i.S.d. § 32 ZPO zu verstehen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch ihre Einordnung in den 11. Titel des 8. Abschnitts des 2. Buches des BGB (Auslobung) und nicht etwa in den 27. Titel (unerlaubte ...