Leitsatz (amtlich)

1. Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt hinsichtlich Kosten, die die Rechtsschutzversicherung gezahlt hat, gehen kraft cessio legis mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über (§ 86 VVG; Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013 - 2 U 250/12).

2. Eine etwaige, bereits bei Mandatserteilung erfolgte Abtretung des Mandanten an seinen Rechtsanwalt kann diese Ansprüche deshalb nicht erfassen.

3. Auf den Schutz der §§ 406, 407 BGB kann sich der Anwalt nicht berufen, denn mit Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung hat er auch Kenntnis vom Anspruchsübergang.

4. Den Eingang von Fremdgeld hat der Anwalt unverzüglich dem Mandanten anzuzeigen und dieses auszuzahlen, weshalb ein Zeitraum von 2, höchstens 3 Wochen nicht überschritten werden darf (§ 43 a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 BerufsO)

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 7/15)

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 7.350,- festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Auch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung, dem Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 667, 675 BGB i.V.m. § 86 VVG ein Anspruch auf Zahlung iHv EUR 7.350,- zu.

a. Die Mandanten des Beklagten waren Frau M. als Versicherungsnehmerin und Herr F. als mitversicherte Person. Beide waren Gesellschafter der F. und M. oHG (im Folgenden: OHG), welche in Düsseldorf eine Gaststätte betrieb und sich gegen die Räumungsvollstreckung der C. GmbH (vormals H. GmbH) wandte. Der von der Klägerin für das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 31/07) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 9 U 79/08) eingezahlte Kostenvorschuss, der aufgrund einer Streitwertreduzierung in Höhe des streitgegenständlichen Betrages zurückgezahlt und dem Konto des Beklagten zugeführt wurde, steht der Klägerin zu.

b. Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gehen nach § 17 Abs. 8 ARB 94 iVm. § 86 Abs. 1 VVG (inhaltlich gleichlautend mit dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 67 Abs. 1 S. 1 VVG) auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat. Dies gilt gem. § 15 Abs. 2 ARB 94 auch für die Ansprüche eines mitversicherten Dritten.

Der Anspruchsübergang erfolgt bereits mit Entstehung dieser Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2013 - 2 U 250/12, Rz. 19, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2008 - I-24 U 104/07, Rz. 8; Urteil vom 24. Mai 2005 - I-24 U 191/04, Rz. 15; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1999 - 13 U 259/98, Rz. 12; OLG München, Urteil vom 9. November 1998 - 31 U 4403/98; LG München I, Urteil vom 24. November 2004 - 15 S 10035/04, Rz. 3). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne von §§ 412 BGB. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch entsteht deshalb nicht direkt bei dem Versicherungsnehmer, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den Versicherer über. § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2013, aaO).

c. Auf die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen durch Herrn F. kann sich der Beklagte somit nicht mit Erfolg berufen.

Im Ergebnis kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob die in der Vollmacht vom 14. Dezember 2006 (Anl. B2, Anlagenband II = A II 6) vereinbarte Abtretung gegenwärtiger oder künftiger Kostenerstattungsansprüche der Versicherungsnehmer an den Beklagten überhaupt wirksam ist oder, wie vom Landgericht angenommen, als überraschende Formularklausel gegen § 305 c BGB verstößt. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie er nunmehr behauptet, mit den Versicherungsnehmern bereits vor der schriftlichen Vollmachterteilung eine dahingehende mündliche Individualvereinbarung getroffen hat.

Denn in der Person der Versicherungsnehmer sind Ansprüche auf Rückzahlung des erstatteten Gerichtskostenvorschusses gegen den Beklagten nicht entstanden, weshalb diese bereits nicht von der Abtretung umfasst sein konnten. Vielmehr sind ...

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