Leitsatz (amtlich)
StPO §§ 121 Abs. 1, 270 Abs. 1; GVG §§ 24 Abs. 2, 25 Nr. 2
1. Ein die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigender anderer wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate allein auf einer offensichtlich unzulässigen Verweisung der Sache vom Strafrichter an das Schöffengericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens beruht.
2. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafrichter kann dieser die Sache nicht an das Schöffengericht verweisen, weil eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten sei.
3. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Strafrichter dieselbe Rechtsfolgenkompetenz wie das Schöffengericht und kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren erkennen.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1999 - 150 Gs 2913/99 - wird aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte befindet sich seit dem 29. Oktober 1999, also mehr als sechs Monate, in Untersuchungshaft. Die Vorlage der Sache gemäß § 122 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung des Haftbefehls.
I.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten Hehlerei, Betrug in acht Fällen und Nötigung zur Last. Er soll gemeinschaftlich mit anderen die Zulassung von Kraftfahrzeugen auf "Strohmänner" erwirkt haben, dabei Versicherungsdoppelkarten verwendet haben, die er sich illegal beschafft hatte, und die Fahrzeuge anschließend ohne Zahlung von Versicherungsbeiträgen und ohne Umschreibung gewinnbringend an Dritte verkauft haben. In einem Fall soll er den "Strohmann" bedroht und mißhandelt haben. Das Amtsgericht hat die bei ihm erhobene Anklage unverändert zugelassen, das Hauptverfahren, wie beantragt, vor dem Strafrichter eröffnet und die Sache am 16. März 2000 sowie - nach Sachstandsanfrage des Senats - am 8. Juni 2000 erneut verhandelt. In beiden Hauptverhandlungen hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung des "Strohmanns" S beantragt, die Sache an das Schöffengericht zu verweisen. In der zweiten Hauptverhandlung hat "das Amtsgericht - Einzelstrafrichter sich für unzuständig (erklärt) und . . . die Sache an das zuständige Schöffengericht, § 270 Abs. 1 StPO", verwiesen, weil der Angeklagte "nach dem Ergebnis der heutigen Beweisaufnahme" einer räuberischen Erpressung zum Nachteil S , hinreichend verdächtig sei.
II.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag der Angeklagte der Straftaten dringend verdächtig sein (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), die ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. November 1999 vorgeworfen werden. Auch mag nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bestehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) gewahrt sein. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen aber nicht vor. Danach darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
1. Die Ermittlungen waren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich. Bei der Kriminalpolizei waren sie, wie deren Abschlußbericht vom selben Tage zeigt, mit der Festnahme des Angeklagten am 28. Oktober 1999 abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat den Abschluß der Ermittlungen am 20. November 1999 in der Begleitverfügung zur Anklageschrift vermerkt. Weitere Ermittlungen haben nicht stattgefunden.
2. Die anschließende Behandlung der Sache durch das Amtsgericht war objektiv willkürlich und hat die Erledigung der Sache unnötig verzögert. Damit läßt sich die Fortdauer der Haft nicht rechtfertigen.
a) Hält das Gericht, bei dem Anklage erhoben ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verfährt es vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 209 Abs. 2 StPO, ausserhalb der Hauptverhandlung nach § 225a Abs. 1 StPO und in der Hauptverhandlung nach § 270 Abs. 1 StPO. Hier hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung entschieden und seine Entscheidung ausdrücklich auf § 270 Abs. 1 StPO gestützt.
b) Die Zuständigkeit der Amtsgerichte und deren Rechtsfolgenkompetenz in Strafsachen ergibt sich aus § 24 GVG. Ist bei Vergehen eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten, so entscheidet nach § 25 Nr. 2 GVG der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter, sonst nach § 28 GVG das Schöffengericht.
c) Ob eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist, wird nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft. Ist die Sache einmal beim Strafrichter eröffnet, so kann dieser sie nicht mehr dem Schöffengericht vorlegen, weil er eine höhere Strafe als Freihe...