Leitsatz (amtlich)
1. Der Mieter einer im Sondereigentum stehenden Wohnung oder eines Ladenlokals ist im gleichen Umfang wie der Eigentümer selbst berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen (hier: Anlieferung von Waren über das gemeinschaftliche Grundstück), soweit es mit der Nutzung der von ihm gemieteten Räume zusammen hängt.
2. Die Aufstellung eines Müllcontainers mit ca. 1.000 l Inhalt geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 24.02.2004; Aktenzeichen 25 T 554/03) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291-II 72/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) bis 6) tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.749,05 Euro (i.W. sechstausensiebenhunderneunundvierzig 05/100 Euro).
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 7) ist Teileigentümer der Einheiten Nr. 7 und 8, bestehend aus einem Ladenlokal im Erdgeschoss und Räumen im Kellergeschoss. Diese Räume hatte der neben dem Beteiligten zu 7) weitere teilende erbbauberechtigte Schupp mit Vertrag vom 21.3.1970 an die Firma K. AG vermietet. In diesen Mietvertrag ist der Beteiligte zu 7) als neuer Eigentümer der Einheiten 7 und 8 mit Vertrag vom 4./7.10.1971 eingetreten.
Die Mieterin der dem Beteiligten zu 7) gehörenden Räume benutzt seit langem eine ca. 21 m2 große Teilfläche des zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Grundstücks zum Aufstellen eines etwa 1.000 Liter fassenden Müllcontainers und zum Abstellen von zwei Pkw. In dem Mietvertrag vom 21.3.1970 ist in § 2 lediglich bestimmt, dass der Mieterin für die Warenanlieferung die Verkehrsflächen des Mietgrundstücks unentgeltlich zur Verfügung stehen.
In einem Nachtrag vom 7./17.6.1991 zum Mietvertrag ist u.a. unter Ziff. 1 der Jahresmietzins ab 1.10.1990 aufgrund der eingetretenen Indexveränderung gem. der im Mietvertrag festgelegten Wertsicherungsklausel erhöht worden. Ferner ist unter Ziff. 5 der Mieterin die Genehmigung erteilt worden, außerhalb des Objektes in der Nähe der Anlieferungstür einen Rollcontainer-Abstellplatz einzurichten (Größe: 21 m2).
Nachdem die Beteiligten zu 1) bis 6) über mehrere Jahre hinweg das Abstellen von zwei Pkw und das Aufstellen des Müllcontainers durch die Mieterin des Beteiligten zu 7) hingenommen hatten, und sodann zunächst Auskunft und Rechnungslegung über die - nach ihrer Meinung - vom Beteiligten zu 7) seit 1.1.1997 eingenommenen Mieten bezüglich der von der Mieterin in Anspruch genommenen Teilflächen des gemeinschaftlichen Grundstücks verlangt hatten, haben sie nach Zurückweisung des Auskunftsanspruchs durch das AG mit der Begründung, der Beteiligte zu 7) habe seiner Auskunftspflicht bereits genügt, von dem Beteiligten zu 7) die Zahlung von 6.749,05 Euro nebst Zinsen gem. der im Einzelnen aus dem Antrag ersichtlichen Zinsstaffelung verlangt. Der Beteiligte zu 7) ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, er habe keinen gesonderten Mietzins für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen durch seine Mieterin erlangt.
Das AG hat den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 6) zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 6) ist beim LG ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde bringen die Beteiligte zu 1) bis 6) vor, die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen durch die Mieterin des Beteiligten zu 7) für die Anlieferung von Waren sowie das Aufstellen eines Containers und das Abstellen von Pkw sei nicht durch § 13 Abs. 2 S. 1 WEG gedeckt. Dem Beteiligten zu 7) sei für die genannte Nutzung ein Entgelt zugeflossen, auch wenn im den Mietvertrag ein "gesondertes Entgelt" insoweit nicht ausgewiesen sei.
Der Beteiligte zu 7) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat ausgeführt, ein Anspruch auf die begehrte Nutzungsentschädigung sei unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt begründet. Zwar habe der Beteiligte zu 7) der Firma K. einen Teil der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche unberechtigt zum Aufstellen eines Containers zur Verfügung gestellt, die Beteiligten zu 1) bis 6) könnten hierfür jedoch kein Entgelt verlangen, denn der Beteiligte zu 7) habe selbst dafür von seiner Mieterin nichts erhalten. Im Mietvertrag sei lediglich vereinbart, dass für die Warenanlieferung der Mieterin die Verkehrsflächen des gemeinschaftlichen Grundstücks unentgeltlich zur Verfügung stünden. Dies sei von der Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 1 WEG gedeckt soweit die Nutzung der Flächen zur Anlieferung nicht über den normalen Mitgebrauch de...