Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen B 6-045/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen KVR 12/06)

 

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. gegen den Beschluss des BKartA vom 3.8.2004 (B 6-045/04) werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem BKartA entstandenen Auslagen werden den Beteiligten zu 1. und 3. auferlegt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 7,5 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. ist ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen, dessen Geschäftsanteile zu jeweils 50 % von der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 3. gehalten werden. Die Beteiligte zu 2. ist seit 1999 Herausgeberin der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift "N. G.". Die Herausgaberechte erwarb sie durch Lizenzvertrag mit der N. G. S. vom 1.2.1999.

Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt, die von der Beteiligten zu 3. gehaltenen Anteile an der Beteiligten zu 2. i.H.v. 50 % zu erwerben.

Mit Beschluss vom 3.8.2004 hat das BKartA das mit Schreiben vom 26.4.2004 angemeldete Zusammenschlussvorhaben untersagt. Der Tatbestand des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB sei erfüllt. Der beabsichtigte Anteilserwerb der Beteiligten zu 1. führe dazu, dass das bislang gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen künftig allein von der Beteiligten zu 1. kontrolliert werde. Hierdurch werde ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Lesermarkt für populäre Wissenszeitschriften in Deutschland verstärkt. Die Zeitschrift "N. G." sei dem Lesermarkt für Publikumszeitschriften und innerhalb dieses Marktes nach dem gemeinsamen speziellen Interessengebiet der Leser dem Bereich der populären Wissensmagazine zuzuordnen. Hierzu gehörten die Zeitschriften, deren Schwerpunkt bei anspruchsvoller, authentischer Berichterstattung über fremde Länder und Kulturen bzw. über Geografie, Natur und Umwelt liege. In räumlicher Hinsicht sei der Markt durch die geografische Grenze des Erscheinungsgebietes begrenzt. Dies sei in ökonomischer Hinsicht der deutschsprachige Raum; rechtlich sei der Markt auf den Geltungsbereich des GWB beschränkt.

Nach den Ermittlungen des BKartA ergibt sich auf dem betroffenen Lesermarkt für das Jahr 2003 folgende Marktstruktur:

Titel

Verlag

Gründungs- Ew. p.a. Auflage

Marktanteil

Jahr in %

G.

G.

1976

12.380.000

29,8

P.

G.

1978

12.335.000

26,2

N.

G.

1999

12.247.000

19,3

Summe:

962.000

75

S.d.

v.H.

1978

12.100.500

7,9

B.d.

W.K.

1964

12.114.328

9,0

N. & K.

K.

1999

12.100.105

7,8

Summe

314.933

25

Gesamtmarkt

1.276.933

100

Die vor allem im Marktanteil von 75 % und der Finanzkraft der Beteiligten zu 1. zum Ausdruck kommende überlegene Marktstellung werde durch das Zusammenschlussvorhaben weiter abgesichert und verstärkt. Nach Ausscheiden der Beteiligten zu 3. könne sie künftig alle Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens allein treffen und die Geschäfte bestimmen, ohne auf die Interessen der Beteiligten zu 3. Rücksicht nehmen zu müssen. Hierdurch würden neue, zusätzliche strategische Möglichkeiten eröffnet. Wettbewerbsmaßnahmen zwischen den drei von ihr herausgegebenen Zeitschriften könnten aufeinander abgestimmt und nachstoßender Wettbewerb noch besser als bisher abgewehrt werden.

Gegen die Untersagungsverfügung haben sowohl die Beteiligte zu 1. als auch die Beteiligte zu 3. Beschwerde eingelegt. Ihrer Meinung nach entspricht die vorgenommene Marktabgrenzung nicht den tatsächlichen wettbewerblichen Gegebenheiten. Es sei vielmehr von einem einheitlichen Markt für deutschsprachige Publikumszeitschriften, die der allgemeinen Information und Unterhaltung dienten, auszugehen. Darüber hinaus bestehe eine Angebotsflexibilität der Verlage und entgegen den Ausführungen des BKartA niedrige Marktzutrittschranken. Aber selbst bei einer engen Marktabgrenzung habe die Beteiligte zu 1. keine marktbeherrschende Stellung. Ihr Verhaltensspielraum werde insbesondere durch zahlreiche Markteintritte neuer Wettbewerber ausreichend kontrolliert. Darüber hinaus führe das Zusammenschlussvorhaben nicht zu einer Veränderung der wettbewerblichen Strukturen.

Die Beteiligten zu 1. und 3. beantragen, den Beschluss des BKartA vom 3.8.2004 (Az.: B6-045/04) aufzuheben.

Das BKartA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Es verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen mit umfangreichen Sach- und Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakten Bezug genommen.

II. Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 3. haben keinen Erfolg.

Der angemeldete Anteilserwerb, der gem. §§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB der Fusionskontrolle unterliegt, ist zu untersagen. Das BKartA hat zu Recht angenommen, dass das Zusammenschlussvorhaben eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1. auf dem Lesermarkt für popul...

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