Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschlussdahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Auslagen zu Gunsten von Rechtsanwältin St, Rechtsanwaltskanzlei....aus K aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten erfolgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten imBeschwerderechtszug trägt, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Beschluss vom 7. Juni 2013 als Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit gem. § 206a StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Durch Beschluss vom 29. April 2014 hat das Landgericht die dem ehemaligenAngeklagten aus der Staatskasse zu ersetzenden notwendigen Auslagen gem. § 464b StPO antragsgemäß auf 3.935,63 Euro festgesetzt, wobei davon 2.307,25 Euro netto auf die Anfertigung von 15.265 Ausdrucken aus der auf CD elektronisch gespeichert überlassenen Hauptakte entfielen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse, die geltend macht, dass es des Ausdrucks aus der elektronisch überlassenen Akte nichtbedurft hätte und der Auslagentatbestand nach Nr. 7000 VV-RVG nicht erfüllt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Auslagen für die Anfertigung von Ausdrucken aus der elektronisch überlassenen Akte als zu erstattende Auslagen gem. Nr. 7000 VV RVG angesehen. Lediglich hinsichtlich des Gläubigers des Erstattungsanspruchs war eine Änderung vorzunehmen.
1.
Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO gehören zu den dem ehemaligen Angeklagten von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts mit Einschränkungen bezüglich Reisekosten und zusätzlicher Kosten bei Vertretung durch mehrere Anwälte. Die Auslagen für den Ausdruck der elektronisch gespeicherten Akte sind Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war im Sinne von Nr. 7000 VV RVG.
Dem Verteidiger sind zum Zweck der Akteneinsicht eingescannte, auf CD gespeicherte elektronische Ermittlungsakten übersandt worden. Wird dem Verteidiger eine elektronische Gerichtsakte zugeleitet und fertigt er, etwa um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter zu finden, hiervon Ausdrucke, so stellt er Ausdrucke aus einer Gerichtsakte her. Gleiches gilt für Ausdrucke aus einer eingescannten körperlichen Gerichtsakte, da es überspitzt wäre zu argumentieren, dass jetzt nicht mehr die Gerichtsakte selbst, sondern nur eine von ihr genommene elektronische Datei kopiert werde, die nicht mehr dieGerichtsakte sei (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, 7000 VV Rz. 49f). Es wäre nicht überzeugend, die zum Zweck der Akteneinsicht überlassene eingescannte Ermittlungsakte kostenrechtlich nicht als Ermittlungsakte anzusehen.
Ausdrucke aus der eingescannten Akte können nicht anders behandelt werden als Kopien von körperlichen Akten.
Der Ausdruck der gesamten Hauptakte war auch zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten. Bei der Frage, ob die Anfertigung einer Kopie erforderlich ist, ist auf den Standpunkt eines vernünftigen und sachkundigen Dritten abzustellen, wobei der Anwalt einen großzügigen Ermessensspielraum hat (Hartmann, KostenG, 4. Auflage, VV 7000, Rz. 6 m. w. N.; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, Nr. 7000-7002 VV Rz. 5). Zwar braucht er vor dem Ausdruck nicht Blatt für Blatt auf seinen Kopierbedarf zu prüfen; Kopien mögen aber nicht geboten sein, soweit der Anwalt einfach die gesamte Akte kopiert, ohne zu prüfen, welche ihrer Teile er überhaupt noch zur weiteren vertragsgemäßen Tätigkeit benötigt (OLG Düsseldorf -1. Strafsenat- JurBüro 2000, 359, 360). Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Akte stellt keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2012, III 2 Ws 499/12 - [...]; a. A. LGKleve, Beschluss vom 11. August 2011, 120 Qs 68/11 - [...]). Allerdings kommt eine Ablehnung der Erstattung nur in Betracht, wenn bereits zu dem Zeitpunkt der Ablichtung zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht benötigt werden, wobei im Zweifel von der Notwendigkeit auszugehen ist (OLG Düsseldorf -1. Strafsenat-, Beschluss vom 5. März 2007, III 1 Ws 12/07 - [...]).
Hier waren die Anklagevorwürfe in drei Tatkomplexe aufgeteilt, wobei dem ehemaligen Angeklagten F nur Betrugshandlungen in den Tatkomplexen "T" und "T" vorgeworfen wurden. Aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2012, der unter anderem den Aktenaufbau der zu diesem Zeitpunkt aus 70 Bänden bestehenden Hauptakte erläuterte, war zu entnehmen, dass ein großer abgrenzbarer Teil der Hauptakte den Tatkomplex "...